5.7.1 Allgemeines
Tz. 46
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG ist 40 %/die Hälfte des Veräußerungspreises iSd § 16 Abs 2 EStG stfrei, soweit er auf iRd Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils mitveräußerte Kap-Beteiligungen entfällt. Damit unterliegt auch der Erlös aus einer mittelbaren Veräußerung von Kap-Beteiligungen iR eines MU-Anteils der Teil-/Halb-Eink-Besteuerung. Der S 2 des § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG dehnt die 40%ige/hälftige St-Befreiung auf den Fall der Betriebsaufgabe (s § 16 Abs 3 EStG) aus.
Um eine doppelte Begünstigung auszuschließen, kommt gem § 34 Abs 2 Nr 1 EStG die Tarifermäßigung für außerordentliche Eink insoweit nicht zur Anwendung, als der VG nach § 3 Nr 40 EStG zu 40 %/hälftig stfrei gestellt ist (s Tz 6).
5.7.2 Veräußerungspreis iSd § 16 Abs 2 EStG
5.7.2.1 Anteile an Körperschaften
Tz. 47
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
§ 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG stellt den Veräußerungserlös iSd § 16 Abs 2 EStG bzw den Aufgabeerlös iSd § 16 Abs 3 EStG zu 40 %/zur Hälfte stfrei, soweit er auf die (mittelbare) Veräußerung von Anteilen an Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen bei dem Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören, oder an einer OG iSd §§ 14, 17 oder 18 KStG.
Ab dem VZ 2009 (s § 52a Abs 3 S 1 EStG) stellt § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG den Veräußerungserlös auch insoweit zu 40 % stfrei, als er auf die (mittelbare) Veräußerung eines Anteils an einer Kö, deren Leistungen bei dem Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG gehören, entfällt.
§ 18 KStG ist durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts mit Wirkung ab dem VZ 2012 aufgehoben worden. Eine entspr Anpassung des § 3 Nr 40 S 1 Buchst b S 1 EStG ist, wie bei § 8b Abs 2 KStG (s § 8b KStG Tz 126) und § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 1 EStG (s Tz 27), unterblieben.
Damit stimmt der Kreis der begünstigten Kap-Beteiligungen in den Buchst a und b des § 3 Nr 40 S 1 EStG überein. Wegen Einzelheiten s Tz 23, s Tz 27 und s Tz 75.
5.7.2.2 Veräußerungsvorgänge iSd § 16 Abs 1 EStG
Tz. 48
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
§ 3 Nr 40 S 1 Buchst b S 1 EStG erfasst mit der Nennung des § 16 Abs 2 EStG jede Beteiligungsübertragung iR eines unter § 16 Abs 1 EStG fallenden Veräußerungsvorgangs, dh neben der Veräußerung des gesamten Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines MU-Anteils auch die Veräußerung einer 100%igen Kap-Beteiligung, die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile iSd § 21 UmwStG aF und Einbringungsvorgänge sowie die Veräußerung des gesamten Anteils eines phG einer KGaA.
Tz. 49
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
§ 3 Nr 40 S 1 Buchst b S 1 EStG spricht nur den Veräußerungspreis iSd § 16 Abs 2 EStG an, offensichtlich durch ein gesetzgeberisches Versehen aber nicht den iSd §§ 14 und 18 Abs 3 EStG. UE ist Intemann (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 85) zu folgen, der sich für eine analoge Anwendung der 40%igen/hälftigen St-Befreiung in Fällen ausspricht, in denen iRd Veräußerung eines l + f oder der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebs Anteile an Kö usw mitveräußert werden. GlA s Nacke/Intemann (DB 2002, 756, 757) und s Heinicke (in Schmidt, 32. Aufl, § 3 EStG "Halb-Eink-Verfahren" Abs 3).
5.7.2.3 Veräußerung einbringungsgeborener Anteile
Tz. 50
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Da nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG aF der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile grds als VG iSd § 16 EStG gilt, wird uE der Veräußerungspreis gem § 3 Nr 40 S 1 EStG (vorbehaltlich § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF, dazu s Tz 56 ff) zu 40 %/hälftig stfrei gestellt, und zwar unabhängig davon, ob die einbringungsgeborenen Anteile im BV oder im PV gehalten wurden.
Tz. 51
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Dieterlen/Schaden (BB 2000, 2492, 2493) halten den § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG auf im PV gehaltene einbringungsgeborene Anteile für nicht anwendbar. In den Fällen, in denen gleichzeitig eine Beteiligung iSd § 17 EStG vorliegt, wollen sie den Buchst c des § 3 Nr 40 S 1 EStG anwenden. § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG ist uE nicht anwendbar, da die Regelung einen Veräußerungspreis iSd § 17 Abs 2 EStG voraussetzt. Bei einbringungsgeborenen Anteilen liegt nach § 21 Abs 1 UmwStG aF jedoch ein VG iSd § 16 EStG und nicht iSd § 17 EStG vor; folglich ist § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG anzuwenden. GlA s Haritz (DStR 2000, 1544); s Jakobs/Wittmann (GmbHR 2000, 917); s Strahl (KÖSDI 2001, 12 735, Rn 17); s Nacke/Intemann ( DB 2002, 756, 758) und s Intemann (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 82). AA s Patt/Rasche (FR 2001, 182), nach deren Auff ein solcher Gewinn, weil § 21 Abs 1 S 1 UmwStG aF eine Gewinnermittlung eigener Art regele, kein Gewinn iSd § 16 Abs 2 EStG ist und deshalb nicht der Buchst b, sondern der Buchst a des § 3 Nr 40 S 1 EStG zur Anwendung kommt (ebenso dazu s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 108 ). Wegen der Folgewirkungen hinsichtlich des § 34 EStG, s Tz 52 .
Tz. 52
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die Veräußerung von zu einem BV gehörenden einbringungsgeborenen Anteilen fällt uE, ebenso wie bei nicht nach § 21 UmwStG aF stverhafteten Kap-Beteiligungen bei mittelbarer Veräußerung zusammen mit dem Betrieb/Betriebsteil, zu dem sie gehören, unter § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG.
Es ist umstri...