Tz. 48

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 3 Nr 40 S 1 Buchst b S 1 EStG erfasst mit der Nennung des § 16 Abs 2 EStG jede Beteiligungsübertragung iR eines unter § 16 Abs 1 EStG fallenden Veräußerungsvorgangs, dh neben der Veräußerung des gesamten Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines MU-Anteils auch die Veräußerung einer 100%igen Kap-Beteiligung, die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile iSd § 21 UmwStG aF und Einbringungsvorgänge sowie die Veräußerung des gesamten Anteils eines phG einer KGaA.

 

Tz. 49

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 3 Nr 40 S 1 Buchst b S 1 EStG spricht nur den Veräußerungspreis iSd § 16 Abs 2 EStG an, offensichtlich durch ein gesetzgeberisches Versehen aber nicht den iSd §§ 14 und 18 Abs 3 EStG. UE ist Intemann (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 85) zu folgen, der sich für eine analoge Anwendung der 40%igen/hälftigen St-Befreiung in Fällen ausspricht, in denen iRd Veräußerung eines l + f oder der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebs Anteile an Kö usw mitveräußert werden. GlA s Nacke/Intemann (DB 2002, 756, 757) und s Heinicke (in Schmidt, 32. Aufl, § 3 EStG "Halb-Eink-Verfahren" Abs 3).

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