Tz. 126

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nach Verw-Auff können auch Nutzungsüberlassungen zu einer Leistung iSv § 7 Abs 8 S 1 ErbStG führen; s R E 7.5 Abs 11 ErbStR 2019 und s Länder-Erl v 20.04.2018 (BStBl I 2018, 632) Rn 3.3.1. Die Vorschrift ist also nicht nur bei verdeckten Einlagen anwendbar; zur kstlichen Abgrenzung s Tz 42. Krit hierzu zB s van Lishaut/Ebber/Schmitz (Ubg 2012, 1, 3, 8ff). Zur ertragstlichen Problematik des Drittaufwands s Tz 98.

 

Beispiel

Vater V und Tochter T sind zu je 50 % an der VT-GmbH beteiligt. V überlässt der VT-GmbH für die nächsten zehn Jahr unentgeltlich das Fabrikgrundstück (Jahreswert der Pacht 50 000 EUR).

Nutzungsvorteile und Nutzungsrechte führen ertragstlich nicht zu verdeckten Einlagen (hierzu im Einzelnen s Tz 42ff). Die freiwillige Leistung des V führt aber zu einer Werterhöhung der Anteile an der VT-GmbH, die anteilig auch auf die Anteile von T entfällt. Die Werterhöhung springt also auch auf die Anteile der T über. Nach Verw-Auff fällt auch diese Werterhöhung unter § 7 Abs 8 S 1 ErbStG.

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