Ewald Dötsch, Helmut Krämer
Tz. 92
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Nach dem durch das UntStFG eingefügten § 37 Abs 3 S 6 KStG gelten die S 1–4 des § 37 Abs 3 KStG nicht für stbefreite Kö und Pers-Vereinigungen iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG, soweit die Einnahmen in einem wG anfallen, für den die St-Befreiung ausgeschlossen ist.
Nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreit sind Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Tz. 93
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Vereinnahmen diese Gebilde die Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG in ihrem stfreien Bereich, kommt § 37 Abs 3 KStG uE deshalb nicht zur Anwendung, weil die St-Befreiung nicht auf § 8b Abs 1 KStG beruht, sondern auf § 5 Abs 2 KStG (s Tz 66). Würde bei den stfreien gemeinnützigen Kö, wenn sie im stfreien Bereich eine Dividende vereinnahmen, die sie nicht weiterausschütten dürfen, eine Nach-St erhoben, hätte dies im wirtsch Ergebnis eine Definitivbelastung dieser Dividendeneinnahmen mit 40 % KSt zur Folge, ein sinnwidriges Ergebnis, da die Nach-St nur bei Kö erhoben werden soll, die im Fall der Weiterausschüttung eine KSt-Minderung in Anspruch nehmen können. Der Grundsatz der Nichterhebung einer Nach-St bei Vereinnahmung der Dividende im stfreien Bereich gilt uE übrigens für alle unter § 5 Abs 1 KStG fallenden Kö (s Tz 66). Mit dieser Lesart stimmt allerdings § 5 Abs 2 Nr 3 KStG nicht überein, wonach die St-Befreiungen nach § 5 Abs 1 KStG nicht gelten, "soweit § 37 KStG anzuwenden ist".
Fällt die Dividende hingegen in einem stpfl wG einer nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreiten gemeinnützigen Kö an, käme es wegen § 5 Abs 2 Nr 3 KStG ohne Sonderregelung zur Erhebung der Nach-St, weil hier die St-Befreiung auf § 8b Abs 1 KStG und nicht auf § 5 Abs 1 KStG beruht. Für diesen Fall regelt § 37 Abs 3 S 6 KStG eine Ausnahme, die allerdings ausdrücklich auf die gem § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreiten Kö usw beschränkt ist. Wenn Frotscher (s F/M, § 37 KStG Rn 43) einen sE bestehenden Unterschied in der Nach-St-Erhebung bei Vereinnahmung der Dividende im stpfl oder stfreien Bereich kritisiert, übersieht er uE das Anknüpfen des § 37 Abs 3 KStG ausschließlich an die St-Befreiung nach § 8b Abs 1 KStG.
Tz. 94
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Im Umkehrschluss ergibt sich aus § 37 Abs 3 S 6 KStG, dass es zur Nach-St-Erhebung kommt, wenn die Bezüge im stpfl wG einer nach einer anderen Nr des § 5 Abs 1 KStG pers stbefreiten Kö usw anfallen.