Tz. 79

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 38 Abs 10 KStG ist auch § 36 Abs 7 KStG entspr anzuwenden. Gem § 37 Abs 7 KStG gehören Erträge, die sich durch ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens ergeben, bei der begünstigten Kö nicht zu den Eink iSd EStG. Übertragen auf den Umkehrfall der KSt-Erhöhung bedeutet die entspr Anwendung des § 37 Abs 7 KStG uE Folgendes (ebenso hierzu s HFA des IDW, FN-IDW 2008, 62 und s Ott, DStZ 2008, 274, 276):

a)

Bilanzierung im Erstjahr 2007:

Bei der zur Ablösung des KSt-Erhöhungsbetrags verpflichteten Kö ist die Zahlungsverpflichtung in der Bil auf den ersten nach dem 01.01.2007 liegenden Abschlussstichtag zu passivieren. Die unverzinsliche Zahlungsverpflichtung ist gem § 6 Abs 1 Nr 3 EStG unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % abzuzinsen.

Der aus der Passivierung des Auszahlungsanspruchs sich ergebende Aufwand ist außerbilanziell zu neutralisieren (Hinzurechnung nach § 10 Nr 2 bzw Nr 3 KStG).

b)

Bilanzierung in den Folgejahren:

Bei Zahlung der zehn Jahresraten führt jeweils der Unterschiedsbetrag zwischen der jährlichen Zahlung und der Verringerung der Gesamtverbindlichkeit (Zinsanteil) zu einem bilanziellen Aufwand, der ebenfalls außerbilanziell zu neutralisieren ist.

 

Tz. 80

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Überträgt man die zu § 37 Abs 7 KStG in der Fach-Lit geäußerte Gegen-Auff (s Förster/Felchner, DStR 2006, 1725, 1729 und DStR 2007, 280, 283; Grube/Chuchra, BB 2007, 1479; ebenso hierzu s Ernsting, DB 2007, 180, 184), wonach sich Gewinnminderungen sonstiger Art iVm dem KSt-Guthaben (zB Zinsverluste, Rückzahlungen oder Verluste bei Übertragung des Anspruchs), weil nicht unter § 37 Abs 7 KStG fallend, auf die Höhe des Einkommens auswirken (dazu s § 37 KStG Tz 126), auf den KSt-Erhöhungsbetrag, hätte das zur Folge, dass sich dort spiegelbildlich st-wirksame Gewinnauswirkungen ergeben würden.

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