Tz. 27
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Unterliegt der OT der unbeschr ESt-Pflicht, gilt gem § 19 Abs 2 der Abs 1 des § 19 KStG entspr, soweit für die ESt gleichartige Tarifvorschriften wie für die KSt bestehen. § 19 Abs 2 KStG betrifft nur unbeschr stpfl natürliche Personen (Einzelunternehmen) als OT. Damit verhindert das Gesetz, dass natürliche Personen als OT St-Vergünstigungen nutzen können, die es nur bei der KSt gibt (s Tz 5).
Ein Bsp für die Tarifermäßigung, die es sowohl bei der KSt als auch bei der ESt gibt, ist die Anrechnung ausl St nach § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 EStG. Auch die fiktive St-Anrechnung nach einem DBA sowie die St-Anrechnung nach § 12 AStG stehen regelmäßig sowohl Kö als auch natürlichen Personen zu.
Ein Bsp für eine nur Kö gewährte Tarifermäßigung war bis zum VZ 2000 (bzw bis 2001) die indirekte Anrechnung ausl St nach § 26 Abs 2–5 KStG 1999; eine entspr Anrechnung sah und sieht das EStG nicht vor. Deshalb konnte diese Ermäßigung nicht auf die inl natürliche Person als OT übertragen werden (glA s Frotscher in F/D, § 19 KStG Rn 22; aA s Walter in E & Y, § 19 KStG Rn 8).
Tz. 28
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Wie Frotscher (in F/D, § 19 KStG Rn 20) unter Hinw auf das Urt des BFH v 22.01.2004 (BStBl II 2004, 515) zutr ausführt, ist § 19 Abs 2 KStG nicht so zu verstehen, dass eine Gleichartigkeit der Tarifvorschriften nur bei der Übertragung von der KSt auf die ESt verlangt wird, dass aber umgekehrt bei einer natürlichen Person oder einer Pers-Ges (mit nat Personen als MU) als OT est-liche Vorschriften auf das Organeinkommen anzuwenden sind, auch wenn das KStG gleichartige Vorschriften nicht enthält. Da § 19 Abs 2 auf § 19 Abs 1 KStG Bezug nimmt, müssen sowohl die OG als auch der OT berechtigt sein, die jeweilige Tarifvorschrift in Anspruch zu nehmen. Wegen der Nichtgewährung der St-Vergünstigungen nach den §§ 16, 34 EStG beim OT s Tz 14.
Tz. 29
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Die St-Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG steht einem OT in der Rechtsform einer natürlichen Person oder einer Pers-Ges (mit natürlichen Personen als MU) zu; das KStG enthält keine entspr Regelung. Die St-Ermäßigung steht solchen OT originär zu, wobei in deren Berechnung das Ergebnis der OG'en einbezogen wird (s Schr des BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, Rn 11). Da sich dies unmittelbar aus § 34a EStG als Folge der Einkommenszurechnung ergibt, bedarf es insoweit nicht einer "Überleitung" gem § 19 Abs 2, 3 KStG (glA s Pohl, DB 2008, 84). Dazu auch s § 14 KStG Tz 1179.
Tz. 30
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Auch § 35 EStG (dazu auch s § 14 KStG Tz 600ff) ist bei einer natürlichen Person sowie bei einer Pers-Ges (mit est-pfl MU) als OT kraft eigenen Rechts anzuwenden. Kst-pfl OT stehen die Vergünstigungen nach § 35 EStG nicht zu, weil das KStG eine entspr Regelung nicht enthält. Nach § 35 EStG ermäßigt sich die tarifliche ESt auf Eink aus Gew um das 3,8fache des für den EHZ festgesetzten GewSt-Messbetrags, bei MU von Pers-Ges um das 3,8fache des anteiligen GewSt-Messbetrags.
Bemessungsgrundlage für die Kürzung bzw für die Ermittlung des auf den MU entfallenden Anteils ist der GewSt-Messbetrag des OT, der unter Einbeziehung der Gewerbeerträge der OG für das Ergebnis des ganzen Organkreises ermittelt wurde.
Der auf eine OG aus ihrer Beteiligung an einer nachgeschalteten Pers-Ges entfallende anteilige GewSt-Messbetrag ist nicht gem § 35 EStG in die Feststellung der anteiligen GewSt-Messbeträge der OT-Pers-Ges einzubeziehen (s Urt des BFH v 22.09.2011, IV R 3/10, BStBl II 2012, 14; weiter IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236). GewSt-Messbeträge stammen danach nur dann iSv § 35 Abs 2 S 5 EStG aus einer Beteiligung an einer MU-Schaft, wenn eine Pers-Ober-Ges MU einer Pers-Unter-Ges ist (s Urt des BFH v 22.09.2011, BStBl II 2012, 183).
Tz. 31
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Anders als im Normalfall einer OT-Kap-Ges können natürliche Personen als OT bzw als MU einer OT-Pers-Ges ausl Quellenst auf Dividendenerträge der OG grds anrechnen, da diese gem § 3 Nr 40 Buchst d EStG der Teil-Eink-Besteuerung unterliegen (glA s Rödder/Joisten, in R/H/N, § 19 KStG Rn 51).