Ausgewählte Literaturhinweise:
Briese, Fragwürdige Korrespondenz bei vGA und verdeckten Einlagen durch den Ges-Entw des JStG 2007, BB 2006, 2110;
Strnad, Das Korrespondenzprinzip in § 8, § 8b KStG gem JStG 2007, GmbHR 2006, 1321;
Dieterlen/Dieterlen, Keine Einkommensminderung des verdeckt einlegenden Gesellschafters als Voraussetzung einer einkommensneutralen verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 S 3 KStG, DStZ 2007, 489;
Dörfler/Heurung/Adrian, Korrespondenzprinzip bei vGA und verdeckter Einlage, DStR 2007, 514;
Dötsch/Pung, JStG 2007, Die Änderung des KStG und des GewStG, DB 2007, 11;
Kohlhepp, Die Korrespondenzprinzipien der vGA, DStR 2007, 1502;
Kollruss, Weiße und graue Eink bei Outbound-Finanzierung einer ausl EU-TG nach Europarecht und dem JStG 2007, BB 2007, 467;
Korn, Neues zur Besteuerung der Kap-Ges und ihrer Gesellschafter nach dem JStG 2007 und SEStEG, KÖSDI 2007, 15 428;
Neumann, Neuregelung für vGA und verdeckte Einlagen, – Die Wirkungsweise der "korrespondierenden Besteuerung" nach dem JStG 2007, GmbH-StB 2007, 112;
Pohl/Raupach, VGA und verdeckte Einlagen nach dem JStG 2007 – Formelle und materielle Korrespondenz als "Tummelfeld legislatorischer Einfälle", FR 2007, 210;
Rödel, Änderung von St-Bescheiden nach vGA oder verdeckten Einlagen gem § 32a KStG 2007, INF 2007, 176;
Tetzlaff/Schallock, Neuregelung des Besteuerungsverfahrens bei vGA und verdeckten Einlagen, StuB 2007, 51;
Becker/Kempf/Schwarz, Neue St-Fallen im internationalen StR, DB 2008, 370;
Dörfler/Adrian, Anwendungsfragen und Wirkungen des Korrespondenzprinzips bei vGA und verdeckter Einlage, Ubg 2008, 373;
Haar, Ges Neuregelungen im Zusammenhang mit vGA und verdeckten Einlagen, StWa 2008, 10;
Kempf, Korrespondenzprinzip bei internationalen vGA und verdeckten Einlagen, StbJb 2008/2009, 147;
Lüdicke, Die korrespondierende Behandlung von Leistungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nach dem JStG 2007, Gedächtnisschrift für Rainer Walz, 2008, 401;
Schnitger/Rometzki, Die Anwendung des Korrespondenzprinzips auf vGA und verdeckte Einlagen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nach dem JStG 2007, BB 2008, 1648;
Horst, Formelle Korrespondenz, NWB 2009, 2954;
Horst, Materielle Korrespondenz, NWB 2009, 3022.
6.1 Grundfall des § 8 Abs 3 S 4 KStG
Tz. 150
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Nach § 8 Abs 3 S 4 KStG erhöht sich das Einkommen, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Somit gibt es die (außerbilanzielle) St-Befreiung bei der Empfängerin der verdeckten Einlage nur dann, soweit sich der Vorgang beim AE nicht eink-mindernd ausgewirkt hat.
Die Vorschrift wurde durch das JStG 2007 in das KStG eingefügt (gleichzeitig mit § 32a KStG; dazu s § 32a KStG Tz 1ff). Sie steht im Kontext mit den Korrespondenzregelungen für die St-Befreiung einer (erhaltenen) Ausschüttung in § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG sowie in § 8b Abs 1 S 2ff KStG (dazu s § 8b KStG Tz 71ff).
§ 8 Abs 3 S 4 KStG stellt ein punktuelles materielles Korrespondenzprinzip für die Behandlung einer verdeckten Einlage auf Ebene des Gesellschafters und der Kö her. Es handelt sich um den umgekehrten Fall zu dem in § 32a Abs 2 KStG geregelten Sachverhalt. Allerdings hat man es bei § 8 Abs 3 S 4 KStG mit einer materiell-rechtlichen Korrespondenz zu tun, während § 32a Abs 2 KStG lediglich eine verfahrensrechtliche Verknüpfung ("formelle Korrespondenz") mit sich bringt. Die Vorschrift muss im Zusammenhang mit den ebenfalls durch das JStG 2007 eingefügten Regelungen in § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2f EStG und in § 8b Abs 1 S 2ff KStG gesehen werden, die für die St-Befreiung von vGA auf AE-Ebene ebenfalls eine ähnliche Korrespondenz schaffen.
Tz. 151
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Der Ges-Geber hat bei der Einfügung von § 8 Abs 3 S 4 KStG an folgenden Grundfall gedacht:
Beispiel 1:
Die T-GmbH hat ihrer MG M-AG ein verzinsliches Darlehen über 1 000 000 EUR gewährt. Statt der marktüblichen 6 % Zinsen erhält die T-GmbH jedoch Zinsen iHv 10 %.
Die Zinsen wurden von der T-GmbH als Ertrag und von der M-AG als Aufwand verbucht.
Der St-Bescheid der M-AG kann verfahrensrechtlich im Zeitpunkt der Aufdeckung des Sachverhalts durch die Bp nicht mehr geändert werden. Der Bescheid der T-GmbH steht demgegenüber noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Lösung:
Eine Änderung des Bescheids der M-AG kommt aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Es bleibt also bei ihr bei dem zu hohen BA-Abzug (100 000 EUR statt richtigerweise 60 000 EUR).
Der KSt-Bescheid der T-GmbH könnte zwar verfahrensrechtlich noch nach § 164 Abs 2 AO geändert werden. Allerdings versagt § 8 Abs 3 S 4 KStG materiell die St-Befreiung der verdeckten Einlage, da der Vorgang das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Der überhöhte Zinsertrag muss also – obwohl der Bescheid verfahrensrechtlich noch änderbar wäre – weiterhin versteuert werden.
Durch § 8 Abs 3 S 4 KStG sollen Besteuerungslücken verhindert werden, die sich ergeben könnten, wenn der AE den Vorgang einkommensmindernd berücksichtigt und sich bei der empfangenden Kö eine St-Befreiung ergeben würde. Vorrangig wurden diese Besteuerungslücke...