6.1 Summe . . . nicht negativ
Tz. 39
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
Ist die Summe der Teilbeträge EK 01 bis EK 03 (auch § 36 Abs 5 KStG lässt – wie § 36 Abs 4 KStG – das EK 04 bewusst außen vor) nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge EK 01 und EK 03, die positiv oder negativ sein können, zusammenzufassen. Die Sätze 2 und 3 des § 36 Abs 5 KStG enthalten Umgliederungsregelungen für den Fall, dass bei insges nicht negativem EK 01 bis EK 03 entweder das zusammengefasste EK 01/EK 03 oder das EK 02 einen Negativbestand ausweist. Im UntStFG ist § 36 Abs 5 KStG redaktionell überarbeitet worden.
Die Summe des EK 01 bis EK 03 ist nicht negativ, wenn alle drei Teilbeträge des VEK Positiv- oder Nullbestände ausweisen, aber auch dann, wenn ein oder zwei Teilbeträge negativ sind, die Summe der Negativbeträge jedoch geringer als bzw gleich hoch wie der Positivbestand bei mindestens einem der drei Teilbeträge ist (s Tz 33).
6.2 . . . nach Anwendung des Absatzes 2
Tz. 40
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
Für die Prüfung, ob die Summe des EK 01 bis EK 03 positiv ist, ist nach § 36 Abs 5 S 1 KStG auf die Bestände bei den Teilbeträgen EK 01 bis EK 03 abzustellen, wie sie sich "nach Anwendung des Abs 2" ergeben.
Nach Abs 2 des § 36 KStG können sich im letzten Gliederungsjahr Veränderungen des EK 01 bis EK 03 ergeben aus
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den noch nach altem Recht abzuwickelnden, in Abs 2 S 1 genannten Ausschüttungen (Verringerung des EK 01 bis EK 03 denkbar); s Tz 13 ff, |
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der Umgliederung des EK 45 nach Abs 3 (führt zur Verringerung des EK 02); s Tz 24 ff. |
6.3 Zusammenfassung der Teilbeträge EK 01 und EK 03 (§ 36 Abs 5 S 1 KStG)
Tz. 41
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
Nach § 36 Abs 5 S 1 KStG sind bei insges nicht negativem EK 01 bis EK 03 die Teilbeträge EK 01 und EK 03 zu einem Teilbetrag zusammenzufassen. Die zusammenzufassenden Teilbeträge EK 01 und EK 03 können beide positiv oder beide negativ sein; es kann auch einer positiv und der andere negativ sein.
Mit Wirkung ab dem folgenden Bil-Stichtag wird das zuammengefasste EK 01/EK 03 ununterscheidbarer Bestandteil des nicht gesondert festgestellten sog neutralen Vermögens (s § 38 KStG Tz 17).
Bei insges negativem EK 01 bis EK 03 brauchen uE die Teilbeträge EK 01 und EK 03 nicht zusammengefasst zu werden; vielmehr wird nach § 36 Abs 4 KStG der Negativsaldo der drei Teilbeträge von den mit KSt belasteten Teilbeträgen abgezogen (s Tz 31 ff).
6.4 Verrechnung eines negativen EK 01/EK 03 mit einem positiven EK 02 (§ 36 Abs 5 S 2 KStG)
Tz. 42
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
Nach § 36 Abs 5 S 2 KStG ist ein aus der Zusammenfassung des EK 01 und EK 03 sich ergebender Negativbetrag vorrangig mit einem positiven EK 02 zu verrechnen. Das Wort "vorrangig" erscheint irreführend, da ein Abzug von einem anderen Teilbetrag nicht in Betracht kommt. In der wirtsch Wirkung vermeidet diese Umgliederung eine spätere Nachversteuerung des EK 02 durch KSt-Erhöhung.
6.5 Verrechnung eines negativen EK 02 mit einem positiven EK 01/EK 03 (§ 36 Abs 5 S 3 KStG)
Tz. 43
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
Nach § 36 Abs 5 S 3 KStG ist ein Negativbestand beim EK 02 vorrangig mit einem Positivbestand beim zusammengefassten EK 01/EK 03 zu verrechen. Auch hier erscheint das Wort "vorrangig" im Gesetzeswortlaut irreführend (s Tz 42).
Die Wirkungen von § 36 Abs 5 S 3 KStG beschränken sich auf eine Reduzierung der Zahl der Teilbeträge. Der nach dieser Verrechnung verbleibende Positivbestand beim Teilbetrag EK 01/EK 03 wird ab dem folgenden Bil-Stichtag ununterscheidbarer Bestandteil des nicht mehr gesondert festgestellten sog neutralen Vermögens (s § 38 KStG Tz 19).