Tz. 54

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach dem durch das SEStEG eingefügten § 40 Abs 5 KStG erhöht sich in diesen Fällen die KSt um den Betrag, der sich nach § 38 KStG ergeben würde, wenn das zum Übertragungsstichtag bzw in dem Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschr KSt-Pflicht vorhandene Vermögen abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs 2 S 1 iVm § 29 Abs 1 KStG (das ist das Nenn-Kap) dem stlichen Einlagenkonto gutzuschreiben ist, als zum vorgenannten Zeitpunkt für eine Ausschüttung verwendet gelten würde. § 40 Abs 5 KStG betrifft die Fälle der Sitzverlegung in einen Drittstaat. Für Wegzugsfälle innerhalb der EU gilt § 40 Abs 6 KStG (s Tz 55 ff).

 

Tz. 54a

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Erfolgt der Vermögensübergang oder der Wegzug nach dem 31.12.2006, dh nach der Ersetzung des Teilbetrags EK 02 durch die Verpflichtung der Kö auf ratierliche Ablösung des KSt-Erhöhungsbetrags (dazu s § 38 KStG Tz 60 ff), sind die gem § 38 Abs 6 S 1 in den Jahren 2008 bis 2017 zu leistenden zehn Jahresraten vom Ausl aus zu entrichten.

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