Tz. 83
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Jur Pers d öff Rechts unterliegen nach § 1 Abs 1 Nr 6 KStG nur mit ihren BgA der unbeschr Stpfl, nicht jedoch mit den Tätigkeiten iR ihres Hoheitsbereichs. Die Definition des Begriff des BgA in § 4 Abs 1 KStG enthält einen Vorbehalt hinsichtlich der nach § 4 Abs 5 KStG nicht stpfl Hoheitsbetriebe. Diese werden in § 4 Abs 5 KStG jedoch nicht abschließend definiert; die Vorschrift enthält in ihrem S 1 vielmehr nur die Aussage, dass zu den BgA nicht die Betriebe gehören, die überwiegend der Ausübung der öff Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). (Dies gilt natürlich umso mehr für die Betriebe, die ausschließlich der Ausübung öff Gewalt dienen). Zur Begriffsbestimmung eines Hoheitsbetriebs ist in § 4 Abs 5 S 2 KStG lediglich ausgeführt, dass für die Annahme einer solchen hoheitlichen Tätigkeit Zwangs- oder Monopolrechte nicht ausreichen.
Tz. 84
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
In der Fach-Lit (s Raudszus/Weimann, INF 1995, 294) wird der Hoheitsbereich einer jur Pers d öff Rechts aufgeteilt in Hoheitsverwaltungen und Hoheitsbetriebe. In den Hoheitsverwaltungen wird hiernach die allg Verwaltungstätigkeit (Landesverteidigung, Gerichtsbarkeit, Fin-Verw, Polizei usw) ausgeübt, die bereits auf Grund der ihr eigenen Besonderheiten keiner Besteuerung zugänglich sei. Dagegen seien Hoheitsbetriebe (zB Forschungsanstalten, Wetterwarten, Friedhöfe, Müllbeseitigung usw) mit betrieblichem Leben erfüllt und trügen als Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung grds geeignete betriebliche Züge. Der Hoheitsbetrieb stellt somit eine wirtsch Tätigkeit dar, die grds die Voraussetzungen zur Annahme eines BgA iSd § 4 Abs 1 KStG erfüllt, die jedoch (zugleich) überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dient (s Stalleiken, FR 2010, 929).
Im öff Recht ist allgemein anerkannt, dass zB auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme sowie dem öff Verkehr dienen, öff Gewalt ausüben und zur so genannten "schlichten Hoheitsverwaltung"gehören. Aus § 4 Abs 3 KStG ergibt sich jedoch, dass das KSt-Recht den Begriff der Ausübung der öff Gewalt in einem gegenüber dem allgemeinen Verw-Recht eingeschränkten Sinn versteht und deshalb auch nicht jeden der Ausübung der öff Gewalt im allgemeinen Sinne dienenden Betrieb als Hoheitsbetrieb behandelt (s Urt des BFH v 15.03.1972, BStBl II 1972, 500, und v 28.01.1988, BStBl II 1988, 473). Andererseits gehören zu den (nach den im Folgenden dargestellten Kriterien) als hoheitlich zu beurteilenden Tätigkeiten nicht nur die "klassischen" hoheitlichen Tätigkeiten (s Tz 84); vielmehr kann auch die Daseinsvorsorge (zB der Betrieb einer öff Toilettenanlage) dazu gehören, soweit diese nicht nach § 4 Abs 3 KStG als BgA zu beurteilen ist (s Urt des BFH v 07.11.2007, BStBl II 2009, 248).
Tz. 85
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Die Grenzen zwischen einem Hoheitsbetrieb und einem BgA sind fließend (s Urt des BFH v 12.12.1951, BStBl III 1951, 41). In die Beurteilung, ob die Tätigkeit Ausübung öff Gewalt ist, ist einzubeziehen, dass die Tätigkeit dem Wandel der rechtlichen, wirtsch und sozialen Verhältnisse unterliegen kann. So wird eine jur Pers d öff Rechts nicht mehr hoheitlich, sondern iR eines BgA tätig, wenn ihr eine Aufgabe (zB durch Änderung der Rechtslage) nicht mehr vorbehalten ist und sie diese im Wettbewerb mit privaten Unternehmern ausführt (s Urt des BFH v 08.01.1988, BStBl II 1988, 410).
Tz. 86
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Sinn und Zweck der Besteuerung der BgA ist in erster Linie die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für mit jur Pers d öff Rechts konkurrierende privatwirtsch Unternehmen, während der Gesichtspunkt der Einnahmeerzielung für den Fiskus insoweit keine Rolle spielt ("Gegenseitigkeitsbesteuerung", s Tz 3 und s Damas, DStZ 2005, 145). Diesen Wettbewerbsgesichtspunkt hat bereits der RFH hervorgehoben (s Urt des RFH v 06.05.1930, RStBl 1930, 637) und der BFH in ständiger Rspr bestätigt (zB s Urt des BFH v 23.10.1996, BStBl II 1997, 139). Aus diesem Grund ist nach der Rspr der Begriff des Hoheitsbetriebs eng auszulegen (zB s Urt des BFH v 22.09.1976, BStBl II 1976, 793) und für die Annahme der Ausübung öff Gewalt ein strenger Maßstab anzuwenden (s Urt des BFH v 18.08.1966, BStBl II 1967, 100). Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die jur Pers d öff Rechts eine solche Konkurrenztätigkeit planmäßig betreibt; auch ein ungewollter Wettbewerb reicht zur Annahme eines BgA aus (s Urt des BFH v 23.10.1996, BStBl II 1997, 139). Entscheidungserheblich ist auch nicht, ob tats konkurrierende Privatunternehmen vorhanden sind. Schon ein möglicher Wettbewerb rechtfertigt die Annahme eines BgA (s Urt des BFH v 30.06.1988, BStBl II 1988, 910). Zum Begriff des Wettbewerbs s Seer/Klemke (BB 2010, 2015). Erklärtes Ziel der Besteuerung der BgA ist es, die wirtsch Betätigung der öff Hand außerhalb des Bereichs der Ausübung öff Gewalt der KSt zu unterwerfen (s Urt des BFH v 13.03.1974, BStBl II 1974, 391). Eine Konkurrenzsituation zu anderen Hoheitsbetrieben führt dem gegenüb...