Alexandra Pung, Torsten Werner
Tz. 235
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Der sich nach § 17 Abs 2 EStG ergebende VG oder Veräußerungsverlust wird, obwohl die Anteile zum PV gehören, den Eink aus Gew zugeordnet (s § 17 Abs 1 S 1 EStG); die lfd Erträge aus den Anteilen sind Eink aus KapV. § 17 EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift eigener Art (s Urt des BFH v 02.10.1984, BStBl II 1985, 428 mwNachw). Das Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG spielt bei der Besteuerung nach § 17 EStG keine Rolle (s Urt des BFH v 12.02.1980, BStBl II 1980, 494). Der VG bzw -verlust ist in Anlehnung an die Vorschriften des EStG über den BV-Vergleich zu ermitteln, aber mit dem Unterschied, dass diese Gewinnermittlung nicht jährlich erfolgt, sondern nur im stlich relevanten Veräußerungsfall.
Der VG iSd § 17 Abs 2 EStG entsteht im Zeitpunkt der Veräußerung. Dabei ist auf den Realisationszeitpunkt, dh auf den Zeitpunkt, zu dem bei einer Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich gem §§ 4 Abs 1, 5 EStG nach hr-lichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ein Gewinn oder Verlust verwirklicht wäre, abzustellen (s Urt des BFH v 17.04.1997, BStBl II 1998, 102). Der VG oder Veräußerungsverlust iSd § 17 EStG entsteht mit dem Übergang des zivilrechtlichen oder wirtsch Eigentums und nicht mit dem Abschluss des (schuldrechtlichen) Verpflichtungsgeschäfts (s Urt des BFH v 20.07.2010, BStBl II 2010, 969). Wirtsch Eigentum an Anteilen ist übergegangen, wenn alle mit der Beteiligung verbundenen wes Rechte übergegangen sind. Eine Vereinbarung des Inhalts, dass der Realisierungszeitpunkt rückbezogen wird, ist nach allgemeinen Grundsätzen ausgeschlossen (s Beschl des BFH v 27.09.1994, BB 1995, 345). Wegen der zeitlichen Zurechnung der VG bei Anteilsveräußerungen im Schnittpunkt zweier Jahre s Schlutz (DStZ 1990, 562). Wegen Einzelheiten s Tz 65 und s Tz 189.
Nach Ansicht von Hülsmann (DStR 2003, 49) entsteht in den Fällen des Austritts des Gesellschafters ein VG iSd § 17 EStG – entgegen der hM – nicht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung, sondern erst im Zeitpunkt der Einziehung oder Abtretung der Anteile, da erst in diesem Zeitpunkt das wirtsch Eigentum an den Anteilen übergeht. GlA s Weber-Grellet (in Schmidt, 32. Aufl, § 17 EStG, Rn 131) und s Eilers/R Schmidt (in H/H/R, § 17 EStG, Rn 163). Etwas anderes kann nach Ansicht von Hülsmann jedoch dann gelten, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt von einem Übergang des wirtsch Eigentums auf einen bestimmten Erwerber ausgegangen werden kann. Wegen des Zeitpunkts der Gewinnverwirklichung bei Einziehung der Anteile s Tz 151.
Tz. 236
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
VG iSd § 17 EStG ist der Veräußerungserlös (s Urt des BFH v 21.09.1982, BStBl II 1983, 289 und v 30.06.1983, BStBl II 1983, 640) abz der Veräußerungskosten und abz der AK der Anteile.
Nach Inkrafttreten des StSenkG unterliegt sowohl ein VG als auch ein Veräußerungsverlust dem Halb- und ab dem VZ 2009 dem Teil-Eink-Verfahren. Hierzu s Tz 447 ff. Dabei bleiben nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG die Hälfte/40 % der Einnahmen und nach § 3c Abs 2 EStG die Hälfte/40 % der AK und Veräußerungskosten stlich außer Ansatz.
Für alle den VG beeinflussenden Faktoren ist eine Stichtagsbewertung auf den Tag der Veräußerung vorzunehmen (s Urt des BFH v 12.02.1980, BStBl II 1980, 494; v 21.09.1982, BStBl II 1983, 289; v 30.06.1983, BStBl II 1983, 640; v 02.10.1984, BStBl II 1985, 428; v 21.12.1993, BStBl II 1994, 648; v 07.03.1995, BStBl II 1995, 693 und v 26.01.1999, BFH/NV 1999, 922).
Tz. 237
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
§ 17 EStG betrifft nur den Veräußerungsvorgang selbst, wobei § 17 Abs 2 EStG die Faktoren für die Ermittlung des VG nennt. Zum Veräußerungsvorgang rechnet alles, was der Veräußerer anlässlich der Veräußerung oder im wirtsch Zusammenhang mit der Veräußerung erhält. Davon sind die Aufwendungen abzuziehen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, auch wenn es sich dabei nicht um Veräußerungskosten handelt (s Rapp, in L/B/P, § 17 EStG Rn 173). Wegen der Berücksichtigung der AK s Tz 260 ff.
Von dem Veräußerungsvorgang sind Einnahmen und Ausgaben während der Besitzzeit der Anteile zu trennen, die sich in den Eink aus KapV niederschlagen. Wegen der Unterschiede in der Besteuerung von VG und lfd Eink aus Kap-Beteiligungen s Tz 27.
Wegen der Änderung des VG durch nachträgliche Ereignisse s Tz 388 ff.