Tz. 53
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Wird eine Kö nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG von der KSt befreit, so sind bei Beginn der StBefreiung die WG, die der Förderung stbegünstigter Zwecke nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG dienen, in der nach § 13 Abs 1 aufzustellenden Schluss-Bil nicht mit dem Tw, sondern gemäß § 13 Abs 4 S 1 KStG mit dem Bw anzusetzen (BW-Privileg).
Tz. 54
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Fällt für die og Kö (s Tz 54) eine StBefreiung weg, so sind gem § 13 Abs 4 S 2 KStG in der nach § 13 Abs 2 KStG aufzustellenden Anfangs-Bil die in S 1 bezeichneten WG nicht mit den Tw, sondern mit "fortgeführten" Bw anzusetzen.
Tz. 55
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Das Bw-Privileg kann für alle WG beansprucht werden, die der Förderung stbegünstigter Zwecke iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG iVm §§ 52–54 AO dienen.
Tz. 56
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Diese umfassende Anwendbarkeit des Bw-Privilegs ist uE zu begrüßen. Die Problematik, dass bislang bestimmte gemeinnützige Zwecke nicht erfasst wurden (s noch unveränderte R 55 Abs 1 KStR 2004), ist in Folge der Änderung des § 9 Abs 1 Nr 2 KStG durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332) beseitigt worden (s BT-Drs 16/5200, 16).
Tz. 57
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Der Wortlaut des § 13 Abs 4 S 1 KStG lässt nicht erkennen, ob die WG in vollem Umfang oder überwiegend den spendenbegünstigten Zwecken dienen müssen, um in vollem Umfang das Bw-Privileg nutzen zu können, oder ob bei nicht ausschl Nutzung des betr WG für spendenbegünstigte Zwecke stets nur eine anteilige Bw-Beanspruchung in Betracht kommt (auch bei nicht überwiegender Nutzung für diese Zwecke). Die Fin-Verw vertritt hierzu offenbar die Auff, dass die WG ausschl spendenbegünstigten Zwecken dienen müssen (s R 55 Abs 1 S 2 KStR 2004); aA Hofmeister (in Blümich, § 13 KStG Rn 63), der er eine Aufteilung vorschlägt.
Tz. 58
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
§ 13 Abs 4 KStG setzt für die Inanspruchnahme des Bw-Privilegs voraus, dass die WG der Förderung spendenbegünstigter Zwecke dienen (s Tz 55). Nach Auff der Fin-Verw kann auch für WG, die von einer wegen Förderung spendenbegünstigter Zwecke stbefreiten Kö iRd Vermögensverwaltung genutzt werden, das Bw-Privileg beansprucht werden (s Schr des BMF vom 01.02.2002, BStBl I 2002, 221, Abs 4 = H 13.4 KStH 2015).
Tz. 59
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
UE ist diese Auff der Fin-Verw zutreffend (so auch Esmeier, Die Bedeutung des § 13 KStG beim Beginn und Erlöschen der KStBefreiung, S 25ff mit ausführlicher Argumentation). Zwar ist die vermögensverwaltende Tätigkeit (ohne die eine stbegünstigte Tätigkeit oftmals nicht möglich wäre) grds der wirtsch Betätigung zuzuordnen; sie stellt jedoch keinen wG dar und ist damit gleichermaßen wie der ideelle Bereich stbegünstigt. Auch legt § 13 Abs 6 Satz 4 KStG diese Auffassung nahe, da Anteile an Kap-Ges im Regelfall dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind und daher bei strengerem Verständnis des § 13 Abs 4 KStG kaum noch ein Anwendungsbereich für § 13 Abs 6 Satz 4 KStG verbliebe.