Tz. 39

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Ist die Summe der Teilbeträge EK 01 bis EK 03 (auch § 36 Abs 5 KStG lässt – wie § 36 Abs 4 KStG – das EK 04 bewusst außen vor) nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge EK 01 und EK 03, die positiv oder negativ sein können, zusammenzufassen. Die Sätze 2 und 3 des § 36 Abs 5 KStG enthalten Umgliederungsregelungen für den Fall, dass bei insges nicht negativem EK 01 bis EK 03 entweder das zusammengefasste EK 01/EK 03 oder das EK 02 einen Negativbestand ausweist. Im UntStFG ist § 36 Abs 5 KStG redaktionell überarbeitet worden.

Die Summe des EK 01 bis EK 03 ist nicht negativ, wenn alle drei Teilbeträge des VEK Positiv- oder Nullbestände ausweisen, aber auch dann, wenn ein oder zwei Teilbeträge negativ sind, die Summe der Negativbeträge jedoch geringer als bzw gleich hoch wie der Positivbestand bei mindestens einem der drei Teilbeträge ist (s Tz 33).

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