Tz. 1176
Stand: EL 95 – ET: 02/2019
In Grenzfällen stellt sich auch die Frage nach einer Abgrenzung zwischen einer vGA und einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Generell dazu s § 8 Abs 3 Teil C Tz 631ff. Die Rspr hat sich bislang mit den nachfolgenden Modellen beschäftigt:
6.11.1 Das Übertragungs- und Rückzahlungsmodell insbesondere beim Erwerb wertloser Darlehensforderungen vom Altgesellschafter
Tz. 1177
Stand: EL 95 – ET: 02/2019
Im Falle der Veräußerung der Anteile an einer Verlustgesellschaft kann es für den Erwerber vorteilhaft sein, neben den Anteilen an der Gesellschaft, die die Verluste erlitten hat, auch ganz oder tw wertlose Darlehensforderungen des Altgesellschafters gegen seine Gesellschaft zu erwerben, insbes wenn der Preis für den Erwerb dieser Forderungen weit unter dem Nominalwert liegt, bzw im Extremfall der Forderung ein Erinnerungswert beizumessen ist.
Näheres dazu s § 8c KStG Tz 315.
6.11.2 Einkunftsverlagerung durch Einlage von zinslosen Darlehen
Tz. 1178
Stand: EL 95 – ET: 02/2019
Eine Verlagerung von Zinseinkünften durch die Gewährung eines zinslosen Gesellschafterdarlehens ist nach der Rspr selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch der Verbrauch eines vom Verfall bedrohten Verlustabzugs erreicht werden soll (s Urt des BFH v 17.10.2001, BFH/NV 2002, 240).
6.11.3 Verschmelzung nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein
Tz. 1179
Stand: EL 95 – ET: 02/2019
Nach dem Urt des BFH v 21.02.2018 (DStR 2018, 1284) kann eine vGA vorliegen, wenn eine vermögenslose und inaktive Kap-Ges, deren Gesellschafter ihr ggü auf Darlehensforderungen mit Besserungsschein verzichtet hatten, auf eine finanziell gut ausgestattete Schw-Kap-Ges mit der weiteren Folge des Eintritts des Besserungsfalls und dem "Wiederaufleben" der Forderungen verschmolzen wird. Der beim übernehmenden Rechtsträger ausgelöste Aufwand aufgrund der Passivierungspflicht kann somit durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung zu korrigieren sein. Dem stehen nach Auff des BFH weder umwstrechtl Sonderregelungen noch der ursprünglich betriebliche Charakter der Darlehensverbindlichkeiten bei der übertragenden Kö entgegen. Im Urt-Fall hatten Gesellschafter einer inaktiven Verlust-GmbH ggü dieser auf ihre Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein verzichtet. Die Verlust-GmbH wurde dann auf eine gewinnträchtige Schw-Ges verschmolzen, so dass der Besserungsschein wieder werthaltig wurde. Der BFH hat in diesem Fall allerdings nicht mit § 42 AO, sondern – uE zutr – mit vGA-Grundsätzen agrumentiert.
Grds zum Verhältnis von vGA zum UmwStR s Tz 1500ff. Zum vom BFH entschiedenen Sachverhalt auch s Vor §§ 11-13 UmwStG Tz 58 mwNachw.
Tz. 1180–1199
Stand: EL 95 – ET: 02/2019
vorläufig frei