Mutter M ist alleinige Gesellschafterin der M-GmbH. Ihre Tochter T ist als GF bei der M-GmbH angestellt. T erhält ein um 200 000 EUR überhöhtes GF-Gehalt.
Ertragstlich handelt es sich in diesem Fall um eine vGA an eine nahe stehende Person (umfassend dazu s Tz 500ff). Die vGA iHv 200 000 EUR wird bei der Einkommensermittlung der M-GmbH außerbilanziell hinzugerechnet. Auf Gesellschafterebene erfolgt eine Zurechnung an M.
Bisherige Verw-Auff:
Nach bisheriger Verw-Auff war zwar keine Zuwendung von M an T, sondern eine Zuwendung iSv § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG von der M-GmbH direkt an T gegeben. Hierfür gab es grds lediglich einen Freibetrag iHv 20 000 EUR (St-Klasse III; s § 16 Abs 1 Nr 7 ErbStG). Der übersteigende Betrag iHv 180 000 EUR wäre mit 30 % stpfl (s § 19 Abs 1 ErbStG).
Durch § 15 Abs 4 ErbStG wurde dies allerdings wieder relativiert. Zwar geht auch diese ges Regelung davon aus, dass systematisch eine Zuwendung von der M-GmbH an T vorliegt. In der Rechtsfolge wurde jedoch so getan, als sei die Zuwendung zwischen den Gesellschaftern erfolgt. Somit kamen idR ein höherer Freibetrag und ein günstigerer St-Satz zur Anwendung (hier: St-Klasse I).
BFH-Lösung:
Demggü liegt nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 13.09.2017, BStBl II 2018, 292, 296, 299) in diesem Fall keine freigebige Zuwendung der M-GmbH an T vor. Allerdings kann eine freigebige Zuwendung von M an T gegeben sein (= St-Klasse I mit Freibetrag iHv 400 000 EUR). Die Regelung des § 15 Abs 4 ErbStG geht dafür aber ins Leere. Dies sieht nun auch die FinVerw so (s R E 7.5 ErbStR 2019 und s Ländererl v 20.04.2018, BStBl I 2018, 632).