Tz. 676
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach den Grundsätzen der früheren Verw-Auff (s Tz 671aff) konnte ein ErbSt-Tatbestand bei einer vGA nicht nur dann vorliegen, wenn es sich bei den Beteiligten um eine natürliche Pers handelt (Ehegatten, Kinder, Eltern usw). Sie galt vielmehr auch dann, wenn es sich um Zuwendungen zwischen jur Pers (zB SchwGes) handelt; s Hartmann (GmbH-StB 2008, 203). Danach konnten sich also auch im Konzern erbstpfl Zuwendungen ergeben. Daran hat sich auch durch das Urt des BFH (s Urt des BFH v 13.09.2017, BStBl II 2018, 292, 296, 299) im Grundsatz nichts geändert, sofern es sich bei den Gesellschafter einer Kap-Ges wiederum um andere Kap-Ges (derselben Unternehmensgruppe) handelt (also um nahe stehende Pers).
Mit § 7 Abs 8 S 2 ErbStG hat der Ges-Geber (eingefügt durch das BeitrRLUmsG) dies zunächst grds bestätigt ("freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kap-Ges"), gleichzeitig aber auch eingeschr. Die Einschränkung besteht darin, dass die Freigebigkeit nur bejaht wird, soweit
- die Zuwendungen in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und
- an den Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind.
Nach der Ges-Begr (s BT-Drs 17/7524) sollen danach Vermögensverschiebungen zwischen Kap-Ges nur in Ausnahmefällen als Schenkungen behandelt werden können. Für Konzernfälle hat der Ges-Geber damit faktisch die Auswirkungen der späteren BFH-Rspr (s Urt des BFH v 13.09.2017, BStBl II 2018, 292, 296, 299) vorweggenommen.
Die Einschränkung unter a) zielt offensichtlich darauf ab, betrieblich veranlasste Leistungen von der St-barkeit bei der ErbSt auszunehmen.
Aus der Einschränkung unter b) ergibt sich eine Konzernklausel (zur Kritik wg des fehlenden Grundes für die Privilegierung von Vermögensverschiebungen zwischen Kap-Ges s Crezelius, ZEV 2011, 393, und s Wälzholz, GmbH-StB 2011, 340/342).
Beispiel 1:
Die M-AG ist zu 100 % Gesellschafterin der T1-GmbH und der T2-GmbH. Die M-AG veranlasst die T1-GmbH, der T2-GmbH ein Grundstück zu einem Preis deutlich unter dem Verkehrswert zu verkaufen.
Der Vorgang ist nach ertragstlichen Grundsätzen als vGA der T1-GmbH an die M-AG sowie als verdeckte Einlage der M-AG in die T2-AG zu werten (ausführlich zu den ertragstlichen Folgen einer solchen vGA im sog "Dreiecksfall" s Tz 830ff). Er darf aber nicht der SchenkSt unterworfen werden, da an der T1-GmbH und an der T 2-GmbH dieselbe Gesellschafterin (M-AG) zu 100 % beteiligt ist.
UE muss dies entspr gelten, wenn Gesellschafter der T1-GmbH und der T2-GmbH nicht die M-AG, sondern die natürliche Pers M wäre.
Beispiel 2:
Vater V ist zu 100 % Gesellschafter der T1-GmbH und zu 40 % Gesellschafter der T2-GmbH; die weiteren 60 % der T2-GmbH gehören dem Sohn S. V veranlasst die T1, der T2 verbilligt ein Grundstück zu verkaufen.
Frühere Verw-Auff:
Der Vorgang war nach Verw-Auff schenkstbar im Verhältnis zwischen der T1-GmbH und S. Zuwendungsgegenstand war die durch die Vermögensverschiebung im Umfang von 60 % des Vermögensvorteils bewirkte Werterhöhung der Anteile des S. Für die Berechnung der St war der Vorgang so zu behandeln als sei V der Schenker (s § 15 Abs 4 ErbStG).
BFH-Lösung:
Nach der og Rspr des BFH liegt keine freigebige Zuwendung der T1-GmbH an S vor. Allerdings kann eine freigebige Zuwendung von V an S gegeben sein. Auf § 15 Abs 4 ErbStG kommt es dafür nicht an.