Andreas Benecke, Dr. Wendelin Staats
6.1.6.1 Grundsatz: Auflösung des Ausgleichspostens innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren
Tz. 618
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Nach dem Grundtatbestand des § 4g Abs 2 S 1 EStG ist der AP im Wj der Bildung und in den vier folgenden Wj zu jeweils 1/5 gewinnerhöhend aufzulösen. Im Wj der Überführung bzw Bildung ist der AP am Schluss des Wj somit nur noch iHv 4/5 auszuweisen. Es ist eine Wj-bezogene und keine monatsweise Auflösung des AP vorgesehen. Dies dürfte insbes bei Umstellung des Abschlussstichtags zu beachten sein. Enden in einem VZ zwei Wj, kommt es unabhängig von der Länge der Wj zu einer Auflösung von insges 2/5 des AP (s auch Heinicke, in Schmidt, 40 Aufl, § 4g EStG Rn 10). Die Auflösung des AP erfolgt unabhängig von der tats Restnutzungsdauer des überführten WG im Zeitpunkt der Überführung.
Tz. 619
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Die Besteuerung des Auflösungsbetrags erfolgt nach den allg Grundsätzen; dh der Gewinn unterliegt insoweit der Besteuerung mit ESt, KSt und GewSt. Bei Gewinnen aus Anteilen an Kap-Ges sind jedoch die im Auflösungszeitpunkt maßgebenden Fassungen der §§ 8b KStG, 3 Nr 40 EStG zu beachten. Dies kann uU dazu führen, dass zB eine fiktive Entnahme von Anteilen an Kap-Ges, bei der im Überführungszeitpunkt noch das Halbeink-Verfahren Anwendung fand, bei Bildung eines AP nach § 4g EStG tw nach den Grundsätzen des Teileink-Verfahrens zu versteuern ist.
6.1.6.2 Sofortige gewinnerhöhende Auflösung bei Ereignissen iSd § 36 Abs 5 Satz 4 EStG (§ 4g Abs 2 S 2 erste Alternative EStG)
Tz. 620
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Abw von der Regel in § 4g Abs 2 S 1 EStG sieht § 4g Abs 2 S 2 erste Alt EStG eine sofortige vollständige Auflösung des AP vor, wenn ein Ereignis iSd § 36 Abs 5 S 4 EStG eintritt (s hierzu Tz 649ff).
Tz. 621
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Nach § 36 Abs 5 S 4 Nr 1 EStG ist der AP bei Veräußerung, Entnahme oder Verlagerung des WG in einen nicht in § 36 Abs 5 S 1 EStG genannten Staat (Drittstaat) oder bei verdeckter Einlage des WG in eine KapGes vollständig aufzulösen. Dabei erfolgt nur eine "WG-bezogene" Auflösung hinsichtlich der betreffenden veräußerten, entnommenen, verlagerten bzw eingelegten WG.
Tz. 622
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Der AP ist nach § 36 Abs 5 S 4 Nr 2 EStG aufzulösen, wenn der Betrieb oder Teilbetrieb eingestellt, veräußert oder in einen nicht in § 36 Abs 5 S 1 EStG genannten Staat (Drittstaat) verlegt wird. Dabei erfolgt eine "(teil-)betriebsbezogene" Auflösung hinsichtlich der dem (Teil-)Betrieb zuzuordnenden WG (BeckOK EStG/Meyer, EStG § 4g Rn 76.3).
Tz. 623
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Nach § 36 Abs 5 S 4 Nr 3 EStG kommt es zur vorzeitigen Auflösung des AP, wenn der Stpfl aus der inl unbeschr StPflicht oder der unbeschr StPflicht in einem der in § 36 Abs 5 S 1 EStG genannten Staaten ausscheidet oder in einem nicht in § 36 Abs 5 S 1 EStG genannten Staat (Drittstaat) ansässig wird. Als Folge dieses Auflösungsgrunds wird uE die Bildung eines AP auf unbeschr oder beschr Stpfl eingeschr, die in keinem anderen als der in § 36 Abs 5 S 1 EStG genannten Staaten ansässig sind (s Tz 611). UE wäre es nicht folgerichtig, wenn ein im Zeitpunkt der Entstrickung im Drittland ansässiger Stpfl einen Anspruch auf Bildung eines AP nach § 4g EStG EStG hätte (zB bei Überführung eines WG von D nach Frankreich), während es bei einem im Inland ansässigen Stpfl, der zunächst ein WG nach Frankreich überführt und dann in einen Drittstaat wegzieht, zur Auflösung des AP kommt.
Tz. 624
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Nach § 36 Abs 5 S 4 Nr 4 EStG kommt es zu einer vorzeitigen Auflösung des AP, wenn der Stpfl Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird.
Tz. 625
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Nach § 36 Abs 5 S 4 Nr 5 EStG kommt es zu einer vorzeitigen Auflösung des AP, wenn der Stpfl seinen Verpflichtungen im Zshg mit der Ratenzahlung nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der 12 Monate nicht überschreiten darf, kein Abhilfe für seine Situation schafft. Mit den "Verpflichtungen" des Stpfl dürften nur die konkreten Zahlungsverpflichtungen aus der Auflösung des AP und nicht die Anzeige-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten des Stpfl gemeint sein, da § 4g Abs 5 EStG diesbzgl einen eigenständigen Auflösungsgrund regelt (BeckOK EStG/Meyer, EStG § 4g Rn 77). Dabei erfolgt uE nur eine "WG-bezogene" Auflösung hinsichtlich der WG, für die die anteilige Steuer (ESt bzw KSt und GewSt) aus der Auflösung des AP nicht fristgem bzw innerhalb der zwölfmonatigen Karenzfrist entrichtet wird.
6.1.6.3 Sofortige gewinnerhöhende Auflösung bei Gefährdung eines künftigen Steueranspruchs aus der Auflösung des AP (§ 4g Abs 2 S 2 zweite Alternative EStG)
Tz. 626
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Entspr Art 5 Abs 3 Unterabsatz 2 ATAD-RL ermöglicht § 4g Abs 2 S 2 zweite Alt EStG der Fin-Beh bei Gefährdung eines künftigen St-Anspruchs aus der Auflösung des AP eine Sicherheitsleistung vom Stpfl zu verlangen. Wird diese vom Stpfl nicht erbracht, ist der AP aufzulösen (s BT-Drs 19/28652, 34). Hierfür bedarf es ei...