Tz. 32

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Für die Zeit vor der Änderung des § 13 Abs 4 UmwStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 stellt sich die Frage, ob die § 50c EStG-Verhaftung nur dann durch ›Überspringen‹ auf andere Kap-Beteiligungen erhalten bleibt,

a) wenn den AE der untergehenden Übertragerin Anteile an der Übernehmerin gewährt werden, dh bei der Verschmelzung auf eine ›fremde‹ Kap-Ges, bei der sog downstream-Verschmelzung der MG auf ihre TG und bei der sog sidestep-Verschmelzung von Schwestergesellschaften. In all diesen Fällen setzt das UmwG eine Kap-Erhöhung bei der übernehmenden Kap-Ges, dh die Ausgabe neuer Anteile, voraus; oder auch
b) bei der sog upstream-Verschmelzung einer TG auf ihre MG, bei der sich für die AE der MG durch die Verschmelzung nichts an ihrer bisherigen Beteiligung ändert. Bei der letztgenannten Verschmelzung erfolgt bei der übernehmenden MG keine Kap-Erhöhung; bei ihr tauscht sich lediglich die bisherige TG-Beteiligung gegen das von der TG auf sie übergehende BV aus.

Nach der hM (s Weber, in GmbHR 1996, 334, 339; Zimmermann/Recht, GmbHR 1997, 721, 724; W/M, § 16 UmwStG 1977 Rn 6312 ff und 6340.3) setzt § 13 Abs 4 UmwStG aF die Ausgabe neuer Anteile voraus. Nach dieser Auff geht bei einer upstream-Verschmelzung ein an den Anteilen der übertragenden TG haftender Sperrbetrag iSd § 50c EStG unter (so auch s Urt des FG Rh-Pf v 19.01.2005, EFG 2005, 1707, rkr).

Nach Auff der Fin-Verw (Rn 04.25. UmwSt-Erl) entfällt eine § 50c EStG-Verhaftung nicht im Nachhinein. Der UmwSt-Erl schweigt jedoch hinsichtlich der Rechtsgrundlage für den Erhalt der St-Verhaftung. UE verlagert sich die § 50c EStG-Verhaftung, die bisher die TG-Anteile belastete, nach § 13 Abs 4 UmwStG aF auf die MG-Anteile. So auch s Urt des Hess FG v 02.03.2005 – Az: 4 K 3876/01, – Rev-Az I R 41/05). Danach ist § 13 Abs 4 UmwStG auf Abwärtsverschmelzungen direkt und auf Aufwärtsverschmelzungen analog anzuwenden. Dazu ablehnend s Schiessel/Hübner (BB 2006, 1533).

Wenn bereits der Wortlaut des § 12 Abs 2 S 1 UmwStG auf den Fall der Verschmelzung der TG auf ihre MG zugeschnitten ist und die Fälle des downstream- sowie des sidestep-mergers nur bedingt bzw nur im Billigkeitswege den Regeln der §§ 1113 UmwStG unterworfen werden, überzeugt es uE nicht, den § 13 Abs 4 UmwStG ausgerechnet auf die beiden Ausnahmefälle, nicht jedoch auf den Grundfall anzuwenden.

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