Tz. 182
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
§ 64 Abs 3 AO enthält eine Besteuerungsfreigrenze für alle stpfl wG, deren Einnahmen (einschl USt) 45 000 EUR im Jahr nicht überstiegen. Diese Besteuerungsfreigrenze beruhte auf einem Vorschlag der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts (Gutachten, S 199–217; s BT-Drs 11/4176, 9, 11). Durch das Ehrenamtsstärkungsges erfolgte zwar eine Anhebung der ZwB-Grenze in § 67a Abs 1 AO von 35 000 EUR auf 45 000 EUR für Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen; eine Anhebung der Besteuerungsgrenze von bislang 35 000 EUR erfolgte jedoch nicht.
Aber:
Durch das JStG 2020 v 21.12.2020 wurde die Besteuerungsgrenze mit Wirkung ab dem VZ 2020 auf 45 000 EUR angehoben. Vgl auch den geänderten AEAO Nr 18 zu § 64 (s BMF-Schr v 06.08.2021).
Tz. 183
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Übersicht:
Beispiel:
Bruttoumsatz aus wG in 2020: 45 000 EUR, Überschuss: 6 000 EUR.
Lösung:
- Die Besteuerungsgrenze iHv 45 000 EUR nach § 64 Abs 3 AO ist nicht überschritten.
- Der Überschuss iHv 6 000 EUR unterliegt nicht der KSt und der GewSt.
Variante: Besteuerungsgrenze ist überschritten
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2020 |
2021 |
Umsätze wG |
50 000 EUR |
60 000 EUR |
(Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs 3 AO überschritten) |
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Überschuss |
≤ 5 000 EUR |
8 000 EUR |
Lösung: |
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./. 5 000 EUR |
./. 5 000 EUR |
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0 EUR |
3 000 EUR |
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0 EUR |
900 EUR |
(insges ca 30 vH) |
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Tz. 184
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Die Fin-Verw wird die Prüfung der Frage, ob Dauerverluste vorliegen, dann nicht vornehmen, wenn bei einer überschlägigen Prüfung der Aufzeichnungen erkennbar ist, dass Verluste nicht angefallen sind (s AEAO Nr 26 zu § 64 Abs 3). Ergibt sich dagegen bei dieser überschlägigen Prüfung, dass Verluste angefallen sind, so ist uE anschließend – sozusagen als zweiter Schritt – genau zu prüfen, ob Dauerverluste vorliegen.
Tz. 185
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Einzelfragen zur Anwendung des § 64 Abs 3 AO (s AEAO Nr 18–27 zu § 64 Abs 3):
- Maßgebend sind die Bruttoeinnahmen einschl USt (s AEAO, Nr 19 zu § 64 Abs 3; ebenso s Urt des BFH v 27.03.2001, BFH/NV 2001, 1060); nicht anzusetzen ist dagegen eine etwaige USt-Erstattung aufgr eines VorSt-Überhangs (s Vfg der OFD Hannover v 08.08.1991, DStR 1991, 1387).
- Zur Zuordnung von Zuschüssen als BE, s FG Münster Urt v 24.05.2019, EFG 2019, 1408. Eine Zuordnung zum wG richtet sich nach dem Zuwendungszweck.
- Die Einnahmen sind nach den im Einzelfall maßgebenden Gewinnermittlungsvorschriften zu bestimmen; bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG oder § 5 EStG sind auch Forderungszugänge als Einnahmen zu erfassen (s AEAO Nr 18 zu § 64 Abs 3), maßgebend ist also der Aktivierungszeitpunkt der Forderung, nicht der spätere Zahlungseingang. Entspr sind uE auch Einnahmen, die anteilig zu RAP iSd § 5 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG führen, im Jahr der Vereinnahmung nur mit dem Teilbetrag zu berücksichtigen, der auf dieses Jahr entfällt (in den Folgejahren ist der jeweils erfolgswirksam aufgelöste Teilbetrag des RAP als Einnahme iSd § 64 Abs 3 AO zu berücksichtigen).
Bei einer Beteiligung an einer Pers-Ges sind kstlich die anteiligen Einnahmen der Pers-Ges – und nicht etwa nur der Gewinnanteil – maßgebend (s AEAO Nr 21 zu § 64 Abs 3; Urt des BFH v 27.03.2001, BStBl II 2001, 449).
- Für die GewSt ist dagegen bei Beteiligung an einer Pers-Ges uE eine separate Anwendung des § 64 Abs 3 AO erforderlich. Dabei sind die anteiligen Einnahmen der Pers-Ges völlig außer Ansatz zu lassen. Der Ansatz muss uE unterbleiben, weil gewstlich die Beteiligung an der Pers-Ges keinen wG der stfreien Kö darstellt. Damit ist gewstlich auch für die Anwendung des § 64 Abs 3 AO mit der Beteiligung an der Pers-Ges kein wG gegeben, dessen Einnahmen berücksicht werden könnten. In Fällen, in denen neben der Beteiligung an der Pers-Ges auch andere wG vorhanden sind und die 45 000 EUR-Grenze des § 64 Abs 3 AO nur durch die anteiligen Einnahmen der Pers-Ges überschritten wird, hätte dies zur Folge, dass kstlich wegen des Überschreitens der 45 000 EUR-Grenze die Gewinne der anderen wG und der Gewinnanteil der Pers-Ges zu besteuern wären, gewstlich wegen des Nichtüberschreitens der 45 000 EUR-Grenze des § 64 Abs 3 AO die Gewinne der anderen wG nicht der GewSt unterliegen würden. Diese unterschiedliche Behandlung bei der KSt und der GewSt mag befremdlich erscheinen, ist aber die Konsequenz daraus, dass die Pers-Ges selbst der GewSt unterliegt (s § 9 Nr 2 GewStG).
- Gehört zum wG die Beteiligung an einer Kap-Ges, so sind die Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG und die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen iSd § 8b Abs 2 KStG als Einnahmen iSd § 64 Abs 3 AO zu erfassen. Das gilt ebenso, wenn die Beteiligung selbst einen stpfl wG darstellt (s AEAO Nr 21 zu § 64 Abs 3).
- Bei abw Wj sind die Einnahmen des abw Wj maßgebend (s AEAO Nr 25 zu § 64 Abs 3).
- Jahre, in denen die 45 000 EUR-Grenze nicht überschritten wird, führen begrifflich nicht zum Wegfall des wG (s AEAO Nr 24 zu § 64 Abs 3), sie sind aber "st-neutral"; dh, dass nicht nur Gewinne ...