Tz. 105
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Gegenstand des Bewertungswahlrechts ist das einzelne WG der in § 24 Abs 1 UmwStG genannten Sachgesamtheiten (weiters s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 117).
Tz. 106
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Es stellt sich die Frage, ob im Fall der Sacheinlage des Betriebs oder Teilbetriebs einer (weiter bestehenden) Pers-Ges, ein (einheitlicher) Einbringungsvorgang iSd § 24 Abs 1 UmwStG oder mehrere Einbringungsvorgänge (in Abhängigkeit der Zahl der MU) gegeben sind. Nach der hier vertretenen Auff (s Tz 101) bringt die Pers-Ges selbst ihre Sachgesamtheit ein, so dass eine (Teil-)Betriebseinbringung vorliegt mit der Folge, dass die Übernehmerin alle WG des (Teil-)Betriebs nach einem einheitlichen Wertmaßstab anzusetzen hat (glA s S/H/S, 4. Aufl, § 24 UmwStG Rn 172 iVm Rn 193). Auch wenn man der gegenteiligen Auff folgen würde, die den einzelnen MU als Einbringenden ansieht (s Tz 101), müsste uE die gleiche Rechtsfolge eintreten. Auch hier ist Gegenstand der Einbringung der gesamte (Teil-)Betrieb der übertragenden Pers-Ges, den alle MU in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit einbringen. Dies ergibt sich daraus, dass bezogen auf den einzelnen MU nur ein Bruchteil an einem Teilbetrieb oder Betrieb Einbringungsgegenstand wäre. Die Übertragung des Teils eines (Teil-)Betriebs ist – isoliert gesehen – jedoch nicht von § 24 Abs 1 UmwStG begünstigt. Da nur alle MU zusammen die von § 24 Abs 1 UmwStG erfasste Sachgesamtheit einbringen können, besteht für die Übernehmerin auch nur ein einheitliches Bewertungswahlrecht gem § 24 Abs 2 S 1 UmwStG (glA s Schulze zur Wiesche in Bordewin/Brandt, § 24 UmwStG Tz 152 f). Nach Auff von Schulze zur Wiesche (in Bordewin/Brandt, § 24 UmwStG Tz 152 f) gelten diese Grundsätze auch, wenn in eine bestehende Pers-Ges ein weiterer Gesellschafter gegen Einlage eintritt. Die erweitere (= ›übernehmende‹) Pers-Ges hat für alle Altgesellschafter das Bewertungswahlrecht einheitlich auszuüben. Erbringt der hinzutretende Gesellschafter jedoch auch eine Sacheinlage iSd § 24 Abs 1 UmwStG, bestehen für die Gruppe der Altgesellschafter und für den neuen Gesellschafter eigenständige Bewertungsmöglichkeiten gem § 24 Abs 2 S 1 UmwStG.