Tz. 395

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Eine mittelbare Beteiligung liegt vor, wenn der Anteil an der fremdfinanzierten Kap-Ges über (eine oder mehrere) zwischengeschaltete Personen gehalten wird. Rechtsform, Ansässigkeit und Anzahl der zwischengeschalteten Personen sind ohne Bedeutung. Die mittelbare Beteiligung - kann daher sowohl über eine Pers-Ges, eine Kap-Ges oder eine andere Pers-Vereinigung gehalten werden. Ebenfalls unerheblich ist, ob die vermittelnde mittelbare Beteiligung eine wes Beteiligung ist oder nicht.

AA s Janssen (IStR 1998, 11, 12 ff), der jeweils eine wes Beteiligung und einen maßgeblichen Einfluss auf die Finanzierungsentscheidungen der nachgeordneten Gesellschaft für erforderlich hält. Lediglich die Beteiligung an der von § 8a KStG betroffenen Kap-Ges muss danach nicht wes sein.

Wegen der vergleichbaren Problematik bei § 17 EStG§ 17 EStG nF Tz 103 und 104.

 

Tz. 396

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Besteht neben der mittelbaren Beteiligung nicht auch eine unmittelbare Beteiligung, kann uE nach In-Kraft-Treten des StSenkG eine wes Beteiligung iSd Abs 3 S 1 nicht vorliegen, da ein nur mittelbar Beteiligter nicht AE, sondern nur nahe stehende Person iSd § 8a Abs 1 S 2 KStG sein kann. Wegen Einzelheiten s Tz 143, 222 und s Tz 385. Ebenfalls hierzu s Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 219) und Janssen (IStR 1998, 11, 12); Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 165) sowie Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 10 und v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593, Rn 8. Bei Zugrundelegung der Verw-Auff zu § 8a KStG idF des StandOG, nach der auch ein nur mittelbar beteiligter AE AE iSd § 8a KStG sein kann, ist die Beteiligungshöhe durch Zusammenrechnung aller mittelbar gehaltenen Anteile zu ermitteln.

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