Tz. 107
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Das Wahlrecht der aufnehmenden Pers-Ges, das eingebrachte BV mit dem Bw, einem Zwischenwert oder dem Tw zu bewerten, wird in einer St-Bil der Übernehmerin realisiert. Dies ergibt sich schon eindeutig aus dem Wortlaut des § 24 Abs 2 S 1 UmwStG: ›...darf ... in ihrer Bil einschl der Erg-Bil ... ansetzen.‹ (ständige Rspr s Urt des BFH v 07.06.1988, BStBl II 1988, 886 und zuletzt v 25.04.2006, BStBl II 2006, 847 unter II.B.3.b). Dementspr wird auch von der FinVerw und Schrifttum einhellig davon ausgegangen, dass allein durch einen tats Ansatz der eingebrachten WG in einer Bil der Übernehmerin das Bewertungswahlrecht bestimmt wird (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 118).
Tz. 108
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Die Frage der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil in Einbringungsfällen stellt sich nur dann, wenn die aufnehmende Pers-Ges eine OHG oder KG ist. Aus den gleichen Gründen wie bei der Ausübung des Bewertungswahlrechts gem § 20 Abs 2 UmwStG (s Urt des BFH v 28.05.2008, BStBl II 2008, 916) dürfte eine hr-liche Maßgeblichkeit für den stlichen Wertansatz nicht gegeben sein. UE hat die Frage der Maßgeblichkeit auf die praktische Umsetzung der Ausübung des Bewertungswahlrechts ohnehin keine nennenswerte Relevanz. Im Fall der Einbringung in das Sonder-BV steht dem Ansatz der WG in der von der aufnehmenden Pers-Ges zu erstellenden Sonder-Bil kein hr-licher Ansatz gegenüber. Als Folge der ausdrücklich zugelassenen Aufstellung von (positiven wie negativen) Ergänzungs-Bil zur Bestimmung des stlichen Bewertungswahlrechts gem § 24 Abs 2 S 1 UmwStG ist jeder beliebige Wertansatz darstellbar. Für die Aufstellung von (nur stlich existierenden) Ergänzungs-Bil, die eine Wertkorrektur für den stlichen Ansatz von WG in der Gesamthands-Bil bezogen auf die einzelnen MU enthalten, gilt indes keine hr-liche Maßgeblichkeit.
Tz. 109
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Das Bewertungswahlrecht nach § 24 Abs 2 S 1 UmwStG ist uE auch dann in einer St-Bil auszuüben, wenn die Einbringung zum Bw erfolgen soll (zuletzt s Vfg der OFD Karlsruhe v 08.10.2007, DStR 2007, 2326; ausführlich s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 121 f). Ermitteln die Beteiligten ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ist folglich eine Umstellung auf den BV-Vergleich erforderlich (zum Übergangsgewinn beim Einbringenden s Tz 122).
Tz. 110
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Das Bewertungswahlrecht ist nach Verw-Auff als ausgeübt anzusehen, wenn die aufnehmende Pers-Ges ihre Gewinnfeststellungserklärung für das Wj der Einbringung mit der entspr Bil beim FA eingereicht hat (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.04 iVm Rn 20.31; s Urt des BFH v 25.04.2006, BStBl II 2006, 847 unter II.B.3.b). Enthält die Feststellungserklärung keine Einbringungs-Bil auf den stlichen Einbringungsstichtag, kann sich der von der Übernehmerin gewählte Bewertungsansatz auch aus der der Einbringung nachfolgenden ersten regulären Schluss-Bil (und den späteren Bil) ergeben (s W/M, § 24 UmwStG Rn 141.2). Problematisch ist die Wahlrechtsausübung, wenn die aufnehmende Pers-Ges ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (s § 4 Abs 3 EStG) ermittelt und keine Bil zum stlichen Einbringungsstichtag erstellt. Nach Auff des Hessischen FG (s Urt des Hess FG v 17.01.2001, EFG 2001, 700, rkr) kann das Bewertungswahlrecht bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der Feststellungsbescheide ausgeübt werden. Da § 24 UmwStG keine Aussage zum Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung treffe, könne eine Eröffnungs- oder Aufnahme-Bil zB auch noch iR einer BP bei der Übernehmerin vorgelegt werden. Allerdings ist uE hierbei zu beachten, dass die Wertansätze in der Einbringungs-Bil der Wahlrechtsausübung, wie sie sich aus der lfd Gewinnermittlung der Übernehmerin ableiten lässt, entspr muss. Denn die nachträgliche Aufstellung einer Einbringungs-Bil kann nur der Dokumentation der (erstmaligen) Inanspruchnahme des Bewertungswahlrechts dienen; nicht jedoch der unzulässigen Änderung (dazu s Tz 114) der einmal gewählten Bewertung.
Tz. 111
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Der Bewertungsansatz erfolgt in der Einbringungs- oder Eröffnungs-Bil der aufnehmenden Pers-Ges durch eine Aktivierung oder Passivierung der WG in der Gesamthands-Bil einschließlich der positiven wie auch negativen Ergänzungs-Bil der Gesellschafter für die in das Gesellschaftsvermögen der Übernehmerin eingebrachten WG sowie in der Sonder-Bil des Einbringenden für die in das Sonder-BV eingebrachten WG (dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 125).
Tz. 112
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Zur Methode der Aufstellung von Ergänzungs-Bil s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 126. Zur Fortentwicklung der Ergänzungs-Bil s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 182 ff.
Tz. 113
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
vorläufig frei