Tz. 1102
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Die über einen Bankkredit finanzierte vGA führt nicht zu einer weiteren vGA iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG. Zwar ist auch die zu hohe Fremdfinanzierung im Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Hätte die Kap-Ges nämlich nur den angemessenen Preis für ein von ihrem AE erworbenes WG vereinbart, müsste sie auch nur diesen niedrigeren Betrag finanzieren. Die von der Kap-Ges dafür zu entrichtenden Schuldzinsen sind aber nicht geeignet, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG auszulösen ("Vorteilsgeneigtheit"); s Urt des BFH v 05.03.2008 (BFH/NV 2008, 1534). Entspr ist auch in entgehenden Zinseinnahmen keine (weitere) vGA in Form einer verhinderten Vermögensmehrung zu sehen, wenn der Kap-Ges aufgrund einer geleisteten vGA weniger Liquidität für eine ansonsten mögliche Geldanlage zur Verfügung steht.
Beispiel:
Die G-GmbH erwirbt von ihrem Gesellschafter G ein Grundstück für 600 000 EUR, obwohl der gW (Verkehrswert) des Grundstücks nur 400 000 EUR beträgt. Die GmbH hat den Kaufpreis von 600 000 EUR voll über ein Bankdarlehen finanziert, für das sie 5 % Zinsen bezahlen muss.
Es liegt eine vGA iHv 200 000 EUR vor. Fraglich ist, ob die von der G-GmbH für diesen Betrag zu entrichtenden Zinsen zu einer weiteren vGA führen (5 % von 200 000 EUR = 10 000 EUR jährlich).
Lösung:
Nach der oa BFH-Rspr liegt insoweit eine weitere vGA nicht vor; ebenso s Vfg der OFD Kiel v 25.09.2000 (DB 2000, 2095). Auch bei oGA, die über Kredit finanziert werden, ist eine vGA nicht anzunehmen. Eine Unterscheidung zwischen oGA und vGA wäre auch nicht gerechtfertigt. Durch das Rechtsinstitut der vGA soll eine Gleichstellung mit einer dem Fremdvergleich standhaltenden Vergütungsvereinbarung und einer sich anschließenden oGA erreicht werden. Für eine Einschränkung in der Hinsicht, dass vom Ansatz einer vGA für die Refinanzierungszinsen nur dann abgesehen werden kann, soweit in gleichem Umfang eine oGA hätte vorgenommen werden können, ist uE kein sachlicher Grund ersichtlich; aA aber s Meilicke/Sangen-Emden (FR 1998, 938).
Einschr für den Fall des Erwerbs eines WG von einem AE zu einem Überpreis, wenn die Kaufpreisverbindlichkeit verzinst wird, s Urt des FG München v 13.12.1993 (EFG 1994, 998); abl dazu Meilicke/Sangen-Emden (FR 1998, 938); Briese (GmbHR 2005, 597); sowie Schallmoser (in HHR, § 8 KStG Rn 380). Offen Neumann (in R/H/N, § 8 KStG Rn 1232).
Tz. 1103
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
§ 4 Abs 4a EStG ist nach dem eindeutigen Ges-Wortlaut ausdrücklich auf (Über-)Entnahmen beschr. GA sind jedoch keine Entnahmen. Dies gilt sowohl für oGA als auch für vGA. Eine Analogie zu Lasten der Stpfl über den Ges-Wortlaut hinaus ist idR nicht zulässig. Die Refinanzierung von (offenen oder verdeckten) GA kann demnach auch nicht nach § 4 Abs 4a EStG vom BA-Abzug abgeschlossen werden. Die Regelung ist für Kap-Ges sowieso nicht anwendbar; s R 8.1 Abs 1 Nr 1 KStR.
Tz. 1104–1110
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
vorläufig frei