Tz. 66
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Fällt eine St-Befreiung weg, können die og Kö (s Tz 54) in der nach § 13 Abs 2 KStG aufzustellenden Anfangs-Bil die Spendenzwecken dienenden WG statt mit den Tw mit den Werten, die sich bei ununterbrochener StPflicht nach den Vorschriften über die stliche Gewinnermittlung ergeben würden, ansetzen. Dies sind die nach den allgemeinen Grundsätzen fortgeführten Bw.
Tz. 67
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Diese Regelung betrifft aber nur diejenigen WG, die bereits vor dem Beginn der St-Befreiung angeschafft oder hergestellt worden sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs 4 S 2 KStG, der den Ansatz der fortgeführten Bw ausdrücklich nur für "die in S 1 bezeichneten" WG vorsieht, dh die WG, die bereits beim Eintritt in die StBefreiung vorhanden waren (vgl auch bereits die Begr zu § 12 Abs 3 S 3 KStG in BT-Drs 7/1470, 346).
Tz. 68
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Mit dem Bw-Ansatz wird erreicht, dass bei einer urspr stpfl Kö, die dann stfrei wurde und später ihre StFreiheit wieder verliert, die beim früheren Eintritt in die StFreiheit nach § 13 Abs 4 S 1 KStG unterbliebene Besteuerung der stillen Reserven derjenigen WG, die bereits während der früheren StPflicht vorhanden waren, noch – bei Veräußerung der WG oder Liquidation der Kö – nachgeholt werden kann (s R 13.4 Abs 2 S 1 und 2 KStR 2015). Die Kö wird damit so behandelt, als ob die zwischenzeitliche StBefreiung nicht bestanden hätte. Erfasst werden allerdings auch die stillen Reserven dieser WG, die erst in der Zeit der StFreiheit zusätzlich entstanden sind.
Tz. 69
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Bei WG, die von der Kö erst während des Zeitraums der StBefreiung angeschafft oder hergestellt werden oder ihr als Sachspende zugewendet werden, findet § 13 Abs 4 S 2 KStG dagegen keine Anwendung. Diese WG sind vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen des § 13 Abs 3 S 1 KStG mit dem Tw anzusetzen, um eine spätere Besteuerung der während der StFreiheit gebildeten stillen Reserven auszuschließen (ebenso hierzu s R 13.4 Abs 2 S 3 und 4 KStR 2015).
Tz. 70
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Für Kö iSd Tz 53 die die StFreiheit verlieren, findet demnach § 13 Abs 4 S 2 KStG generell keine Anwendung, wenn sie bereits von ihrer Gründung an nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG ununterbrochen stfrei waren. Hier ist ausschl § 13 Abs 3 S 1 KStG bei einem Verlust der StFreiheit maßgebend.
Aber:
Bei Kö iSd Tz 53, die zunächst stpfl waren, dann nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfrei werden und diese StFreiheit später wieder verlieren, ist dagegen in der Anfangs-Bil zu unterscheiden zwischen spendenbegünstigten WG, die bereits zZt der früheren StPflicht vorhanden waren, und solchen spendenbegünstigten WG, die erst während der Zeit der StFreiheit angeschafft oder hergestellt worden sind. Für die erstgenannten WG ist § 13 Abs 4 S 2 KStG maßgebend (Bw-Fortführung), für die zweitgenannten WG dagegen § 13 Abs 3 S 1 KStG (Tw-Ansatz).