Tz. 88

Stand: EL 46 – ET: 10/2002

Erfolgt die Einbringung auf eine bereits bestehende Kap-Ges und hat diese aufnehmende Kap-Ges zum Einbringungsstichtag einen eigenen vortragsfähigen Fehlbetrag iSd § 10a GewStG, bleibt dieser von der Regelung des § 22 Abs 4 UmwStG unberührt. Denn § 22 Abs 4 UmwStG betr nur den Gewerbeverlust des Einbringenden, dh gewstliche Verlustvorträge, die dem eingebrachten Vermögen zuzurechnen sind. Aus diesem Grunde kann im Fall der Einbringung eines gewinnträchtigen (Teil-)Betriebs der bis zur Einbringung entstandene Gewerbeverlust von einem positiven Gewerbeertrag ab der Einbringung grds abgezogen werden. Denn bei einer Kap-Ges ist eine Unternehmensidentität zwischen dem Betrieb bei Verlustentstehung und dem Betrieb nach Einbringung bei Erwirtschaftung eines Gewinns generell gegeben (s Urt des BFH v 29.10.1986, BStBl II 1987, 310). Allerdings steht der Verlustabzug unter dem Vorbehalt des § 10a S 4 GewStG iVm § 8 Abs 4 KStG. Infolge der Einbringung kann nämlich die für eine Verlustverwertung zwingende wirtsch Identität der Kap-Ges iSd § 8 Abs 4 KStG zwischen dem Zeitpunkt der Verlustentstehung und des Verlustabzugs verloren gehen. Das durch Einbringung in die aufnehmende Kap-Ges gelangte BV ist eine Zuführung von neuem BV bei der Verlust-Kap-Ges gem § 8 Abs 4 S 2 KStG (s § 8 KStG nF Tz 565). Die iRd Einbringung neu ausgegebenen Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges sind als Gesellschafterwechsel iSd § 8 Abs 4 S 2 KStG zu werten,

wenn der Einbringende noch kein AE der aufnehmenden Kap-Ges war und durch die Einbringung nunmehr mit mehr als 50% der Anteile erlangt oder
wenn der/die Einbringende(n) zu den AE der aufnehmenden Kap-Ges gehören und infolge der Einbringung deren Beteiligungsquote um mehr als 50% steigt (s § 8 KStG nF Tz 575).

Die Einbringung von BV in eine bestehenden Kap-Ges gem § 20 Abs 1 UmwStG kann zur Verwirklichung der Tatbestände des § 8 Abs 4 KStG und somit zu einer Verlustverwertungssperre für gewstliche (und auch kstliche) Fehlbeträge führen (s § 10a S 4 GewStG iVm § 8 Abs 4 KStG). Zur Problematik der Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs 4 KStG idF des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform wegen Bedenken gegen das Zustandekommen des Gesetzes s § 8 KStG nF Tz 517. Als Folge der Kürzungen bei der Berechnung des Gewerbeertrags gem § 9 GewStG kann ein vortragsfähiger Fehlbetrag iSd § 10a GewStG bei der aufnehmenden Kap-Ges gegeben sein, auch ohne dass gem §§ 8 Abs 1 KStG, 10d EStG ein kstlicher Verlustvortrag vorliegt. In diesem Fall ist die Tatbestandsmäßigkeit des § 8 Abs 4 KStG iVm § 10a S 4 GewStG nur für gewstliche Zwecke zu prüfen.

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