6.3.1 Allgemeines
Tz. 101
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Der Wechsel von dem bei der Besteuerung von MU-Schaften geltenden Transparenzprinzip zu dem bei der Besteuerung von Kap-Ges und ihrer AE geltenden Trennungsprinzip (s Tz 2) hat zur Folge, dass
- gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögensminderungen nicht mehr Entnahmen, sondern GA und
- fremdübliche Leistungen auf schuldrechtlicher Grundlage nicht mehr Sondervergütungen iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 2. HS, sondern Einnahmen in der entspr Eink-Art (zB §§ 19 und 21 EStG)
sind.
AE im vorstehenden Sinne sind auch vermögensmäßig nicht beteiligte Gesellschafter (zB die nicht am Vermögen beteiligte Kpl-GmbH, s Rn 68 des Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212).
Weiter ist Folge des Wechsels des Besteuerungssystems, dass für alle Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter der sog Fremdvergleich durchgeführt werden muss. Entspr Leistungen nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen, liegen vGA vor. Fremdübliche Leistungsvergütungen führen zu BA bei der optierenden Gesellschaft. Wegen weiteren Einzelheiten s Tz 105ff. Ebenfalls hierzu s Lüdicke/Eiling (BB 2021, 1439, 1443), s Adrian/Fey (StuB 2021, 309, 313), s Ott (GmbH-Stpr 2021, 193, 194), s Dreßler/Kompolsek (Ubg 2021, 301, 305), s Brühl/Weiss (DStR 2021, 945, 947), s Böttcher (GStB 2021, 168, 170), s Rickermann (DB 2021, 1035, 1039), s Schulze zur Wiesche (StBp 2021, 215, 217) und s Nagel/Schlund (NWB 2021, 1874, 1882).
Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 353) und Schiffers (DStZ 2021, 530, 535) weisen zutr darauf hin, dass damit alle Streitfragen der Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre des KSt-Rechts in Kauf genommen werden müssen und die Option daher einer entspr Kultur der Gesellschafter zur Akzeptanz einer klaren Trennung der beiden Sphären voraussetzt. IE ist es ggf sinnvoll schuldrechtliche Leistungsvergütungen in Vorabgewinne umzuwandeln.
Förster (IStR 2022, 109, 115) weist zutr darauf hin, dass es bei Leistungsvergütungen an ausl Gesellschafter zu Qualifikationskonflikten kommen kann, wenn D die Vergütungen als BA anerkennt und der ausl Staat die Vergütungen wegen der abkommensrechtlichen Zuordnung nicht erfasst. Hier ist ggf § 4k Abs 2 EStG anzuwenden.
Tz. 102
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Da zivilrechtlich weiterhin eine Pers-Ges vorliegt, ist fraglich, wie lfd Verluste zu qualifizieren sind, die den Kap-Konten der Gesellschafter belastet werden.
UE sind diese als Einlage zu behandeln. Entpr erhöhen sich die AK/der Bw des Gesellschafters, bei der Gesellschaft erfolgt ein Zugang im stlichen Einlagekonto.
6.3.2 Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Leistungen (§ 1a Abs 3 S 2 Nr 1 KStG)
Tz. 103
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Bei dem Gesellschafter führen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Einnahmen zu Eink aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Hierbei handelt es sich um – ggf fiktive – Ausschüttungen (zB Gewinnanteile, s Tz 113ff) oder auch vGA (zB überhöhte Leistungsvergütungen). Anders als vor der Option muss der Gesellschafter die Gewinne der Gesellschaft somit nicht sofort, sondern erst bei wirtsch Verfügbarkeit versteuern. Wegen der vorrangigen Zuordnung zu anderen Eink-Arten s Tz 112.
Bei im PV gehaltenen Anteilen unterliegen die Ausschüttungen grds der Abgeltung-St, soweit kein Antrag auf Anwendung des Teil-Eink-Verfahrens (s Tz 97) gestellt worden ist. Ebenfalls hierzu s Brühl/Weiss (DStR 2021, 945, 946).
Wegen im BV gehaltenen Anteilen s Tz 99.
Tz. 104
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Carlé (NWB 2021, 2270, 2275) weist zutr darauf hin, dass die Fin-Verw an die Anerkennung sog inkongruenter GA bei Kap-Ges höhere Anforderungen als bei Pers-Ges stellt. Ebenfalls hierzu s Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder (Beihefter zu DStR 41/2021, 24).
Wegen der Möglichkeit zum Abzug von Refinanzierungsaufwendungen s Tz 97.
6.3.3 Tätigkeitsvergütungen (§ 1a Abs 3 S 2 Nr 2 KStG)
Tz. 105
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 1a Abs 3 S 2 Nr 2 KStG stellen Einnahmen des Gesellschafters für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft Eink iSd § 19 EStG dar. Dies gilt auch bei Bezug der Einnahmen von einem Dritten. Erforderlich ist, dass ein Dienstverhältnis iSd § 1 LStDV vorliegt und die Leistungen durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Ebenso s Rn 81 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212). IdR liegt ein Arbeitsvertrag vor. Wegen der Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer nichtselbständigen Tätigkeit s auch Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder (Beihefter zu DStR 41/2021, 30).
Wegen der vorrangigen Zuordnung zu anderen Eink-Arten s Tz 112.
Tz. 106
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Vorabgewinnanteile stellen keine Tätigkeitsvergütungen iSd § 1a Abs 3 S 2 Nr 2 KStG dar. GlA s Schulze zur Wiesche (StBp 2021, 217, 218) und s Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder (Beihefter zu DStR 41/2021, 23).
Zur Qualifizierung von unmittelbaren Versorgungszusagen als Eink iSd § 19 EStG bzw als vGA sowie der Notwendigkeit der Aufteilung der Versorgungsleistungen bei Bestehen der Zusage bereits vor der Option, s Höfer (DB 2022, 839).
Tz. 107
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Vereinbarungen müssen dem sog Fremdvergleich entspr. Dh, die Bezüge müssen angemessen sein. Bei beherr...