Alexandra Pung, Ewald Dötsch
Tz. 397
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Die Regelung in § 8a Abs 3 S 2 KStG dient der Verhinderung der Umgehung des S 1. Danach liegt eine wes Beteiligung auch dann vor, wenn der AE, ohne selbst wes beteiligt zu sein, zusammen mit anderen AE über eine Beteiligungsquote von mehr als 25% verfügt und er mit den anderen AE eine Pers-Vereinigung bildet.
Der Begriff des AE setzt auch hier nach In-Kraft-Treten des StSenkG eine - zumindest tw - unmittelbare Beteiligung voraus (s Tz 143 und s Tz 385). Ebenfalls hierzu s Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 221) und Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 168).
Maßgebend ist die kapmäßige Beteiligung am Grund- oder Stamm-Kap. Bildet der AE mit anderen AE eine Pers-Vereinigung, will Janssen jedem AE alle Anteile an der Pers-Vereinigung zurechnen. Dies führt dazu, dass wenn die Pers-Vereinigung allein bereits wes beteiligt ist, auch jeder ihrer AE als wes beteiligt gilt.
UE ist es entgegen der Auff von Janssen (INF 1997, 292) nicht erforderlich, dass der AE einen maßgeblichen Einfluss auf die Kap-Ges hat. § 8a Abs 3 S 2 KStG erfasst gerade die Fälle, in denen der von § 8a KStG betroffene Gesellschafter allein keinen maßgeblichen Einfluss auf die Kap-Ges hat.
Tz. 398
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Eine Pers-Vereinigung iSd § 8a Abs 3 S 2 KStG ist nach hM ein Zusammenschluss von AE, der der gemeinsamen Willensbildung gegenüber der Kap-Ges dient, ohne dass die PersVereinigung selbst die Anteile an der Kap-Ges hält. Dies kann zB eine vorgeschaltete PersGes sein, die der gemeinsamen Verwaltung der Anteile dient. Rechtsform und Ansässigkeit der Pers-Vereinigung sind ohne Bedeutung. Es muss sich daher nicht um eine Pers-Vereinigung iSd § 1 Abs 1 KStG oder um eine Pers-Ges ieShandeln. Ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 12. Wegen weiterer Beispiele s Janssen (IStR 1998, 43, 44ff). Nach Ansicht von Kreft (BB 2004, 1191, 1192) setzt die Anwendung des § 8a Abs 3 S 2 KStG weiter voraus, dass die Pers-Vereinigung statt ihrer Mitglieder einen maßgeblichen Einfluss auf die Kap-Ges ausübt. SE führt eine Gesellschaftervereinbarung, die zB die Kap-Ausstattung der Kap-Ges, die Einräumung von Vorzugsgeschäftsanteilen für die Mitglieder und Zustimmungsvorbehalte hinsichtlich der Veräußerung der Anteile regelt, nicht zu einer Anwendung des § 8a Abs 3 S 2 KStG. SE sind solche Vereinbarungen nur dann problematisch, wenn sie umfassende Stimmbindungsvereinbarungen enthalten.