Tz. 210
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Auch Leistungen einer ausl Stiftung, die weder Ort noch Sitz im Inl hat, werden von § 20 Abs 1 Nr 9 EStG erfasst. Hierfür wurde mit § 20 Abs 1 Nr 9 S 2 EStG für VZ ab 2011 ein eigener ESt-Tatbestand geschaffen. Die Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 9 S 2 EStG ist zwingend mit der Anwendung des § 15 AStG abzustimmen. Die Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 9 EStG tritt bei Zurechnung an den Destinatär gem § 15 AStG zurück (s Urt des BFH v 02.02.1994, BStBl II 1994, 727). Erfolgt keine Zurechnung nach § 15 AStG, liegen jedoch gleichwohl Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG vor, ist die Leistung unter Beachtung des § 15 Abs 11 AStG zu besteuern (glA s Haas, DStR 2010, 1011, 1012). Die Frage nach der Doppelbesteuerung von Leistungen einer ausl Stiftung ist durch die Regelung des § 7 Abs 1 Nr 9 S 2 ErbStG noch virulenter als in rein inl Sachverhalten. Ob eine Doppelbelastung vorliegt, hängt insbes von der Auslegung der von § 20 Abs 1 Nr 9 EStG geforderten wirtsch Vergleichbarkeit und von der Anwendbarkeit des § 27 KStG ab (s Wunderlich, DStR 2018, 905, 908). Zuletzt hat Kraft ausdrücklick mit Blick auf ausl Stiftungen die Einlagenrückgewähr von ausl Stiftungen befürwortet (Kraft, ISR 2020, 267, 270).
Tz. 211
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Bei Liquidationszahlungen einer ausl Stiftung ist entsch, ob die Grundsätze des Einlagekto und der Nenn-Kap-Rückzahlung, auf Stiftungen zu übertragen sind. Nach der hier vertretenen Auff sind die Regelungen der §§ 27ff KStG auch auf Stiftungen anzuwenden (s Tz 126ff). Bei Liquidationszahlungen bei Auflösung einer ausl Stiftung ist daher wie folgt zu differenzieren:
- Fällt die ausl Stiftung unter § 27 Abs 8 KStG (unbeschr StPflicht in einem anderen Mitgliedsstaat der EU), gilt die Liquidationszahlung gem § 27 Abs 8 S 9 KStG als stpfl Bezug, sofern das BZSt (oder bei beschr StPflicht im Inl das zuständige FA) nicht festgestellt hat, dass es sich um eine Einlagenrückgewähr handelt.
- Fällt die Stiftung nicht unter § 27 Abs 1 oder Abs 8 KStG (Drittstaaten-Fälle) so ist die Liquidationszahlung stfrei, soweit es sich um die Rückzahlung von Vermögen handelt, dass dem Grundstockvermögen einer inl Stiftung entspricht. § 7 Abs 2 KapErhStG hat bei Rückzahlung des Grundstockvermögens von Stiftungen keine Bedeutung. Handelt es sich um die Rückzahlung von übrigen Vermögen (Erträge oder Rücklagen), ist es derzeit unklar, ob eine Einlagenrückgewähr berücksichtigt wird. Weitaus unklarer ist darüber hinaus, wie der Nachw hierüber zu erbringen ist (s § 27 KStG Tz 294ff).
- Handelt es sich um eine Stiftung iSd § 15 AStG (s Tz 142ff).