Sachverhalt wie Bsp 1 (s Tz 129o). Einziger Unterschied ist die Höhe des Bw des Einzelunternehmens. Dieser beträgt nunmehr 200 000 EUR.
Lösung:
Der Bw-Antrag ab 2015 ist nur noch zulässig, soweit die Grenzen des § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG nicht überschritten sind. Die "unschädliche" Gegenleistung bei einem Bw von 200 000 EUR beträgt 200 000 EUR (Anwendung der absoluten Grenze gem § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst b) UmwStG), so dass die tats gewährte Zusatzleistung diesen Betrag um 800 000 EUR übersteigt. Die Bw-Einbringung ist also eingeschr. Es ist eine Verhältnisrechnung aufzustellen. Die Berechnung führt zu folgendem Ergebnis:
Die "schädliche" Zuzahlung (Gesamt-Zuzahlung abz Freibetrags-Grenze des § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst b UmwStG) beträgt 16 % des Gesamtwerts des eingebrachten Unternehmens (nämlich 800 000 von 5 Mio). Daraus ergibt sich der (Mindest-)Wertansatz der Sacheinlage, nämlich zu 84 % Bw-Fortführung (Ansatz: 84 % von 200 000 EUR = 168 000 EUR) zuzim Übrigen (16 %) Ansatz des Werts der "schädlichen" Zusatzleistung (gW nur des die Freibetrags-Grenzen des § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG übersteigenden Betrags, dh 800 000 EUR), so dass die Übernehmerin für das übernommene BV (mind) 968 000 EUR auszuweisen hat (ebenso s Bron, DB 2015, 940).
Zwischenergebnis: Sollte sich der am Ende tats bei der Übernehmerin zu bilanzierende Mindestansatz aus § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG ergeben, würde sich der Einbringungsgewinn für A gem § 24 Abs 3 S 1 UmwStG iVm § 16 Abs 2 EStG wie folgt ermitteln: (fiktiver) Veräußerungspreis (Mindestansatz für die Sacheinlage: 968 000 EUR) abz des Bw der Sacheinlage (200 000 EUR), dh 768 000 EUR (vor Abzug der Einbringungskosten). Hier ist festzustellen, dass der einbringende A neben der von § 24 Abs 1 UmwStG geforderten Einräumung einer MU-Stellung zusätzlich noch einen Geldbetrag zu seiner Verfügung erhält. Allein der Erhalt dieser Zusatzleistung (echter Realisationstatbestand mit Zufluss liquider Mittel beim Veräußerer/Einbringenden) übersteigt den Bw des übertragenen BV um 800 000 EUR. Gleichwohl würden nach den Grundsätzen der Neuregelung gem § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG 32 000 EUR weniger, nämlich nur 768 000 EUR, zu versteuern sein. In den Gesetzesmaterialien ist hier von "ungewollten Effekten" die Rede (s BT-Drs 18/6094 v 23.09.2015, 89), was zur Anfügung der Regelung des Mindestansatzes gem § 24 Abs 2 S 4 UmwStG geführt hat.
Vergleichsrechnung gem § 24 Abs 2 S 4 UmwStG: Der gW der sonstigen Gegenleistung (Barzahlung iHv 1 Mio EUR) ist höher als der nach den Grundsätzen des § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst b UmwStG ermittelte Betrag (968 000 EUR) für die Bewertung des eingebrachten BV.
Endgültige Bewertungseinschränkung: Da der gW der sonstigen Gegenleistung den sich nach § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG ergebenden Wert übersteigt, wird abw von § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG der gW der sonstigen Gegenleistung gem § 20 Abs 2 S 4 UmwStG als Untergrenze des Antrags auf Minderbewertung gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG festgelegt (dh Zwischenwertansatz). Hieraus resultiert ein Einbringungsgewinn gem § 24 Abs 3 S 1 UmwStG (vor Einbringungskosten) iHv 800 000 EUR (Mindestansatz v 1 Mio abz 200 000 Bw zum Einbringungsstichtag.