Tz. 213

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die Einf des § 20 Abs 1 Nr 9 EStG wurde durch die Normierung des § 20 Abs 2 Nr 8 EStG flankiert. Nach § 20 Abs 2 Nr 8 EStG gehört der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG vermittelnden Rechtsposition zu den Eink aus KapV. Unter § 20 Abs 2 Nr 8 EStG fallen nicht die Bezüge, die iRd Auflösung/Liquidation einer Stiftung anfallen. Diese gehören zu den Einnahmen nach § 20 Abs 1 Nr 9 EStG (s Tz 203ff).

 

Tz. 214

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Über die Stellung als Destinatär wird idR nicht verfügt werden können. Eine Verfügbarkeit der Destinatärsstellung wäre schwer mit dem ges Leitbild (inl) Stiftungen vereinbar. Anzumerken ist allerdings, dass bei ausl Vermögensmassen/Stiftungen eine Übertragbarkeit der Destinatärstellung möglich sein kann (s Tz 120). Ob es sich dann aber nach dem Rechtstypenvergleich noch um Stiftungen handelt, kann uE wegen § 84237 BGB stark bezweifelt werden. Es wird sich dann wohl eher um eine selbständige Vermögensmasse handeln (ähnlich einem Investmentvehikel) als um eine Stiftung.

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