Tz. 159
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
§ 8 Abs 3 S 4 KStG schließt nicht aus, dass sich – trotz der (zunächst) einkommensmindernden Berücksichtigung – aufgr des Vorgangs die AK des Gesellschafters erhöhen. Dies ist die objektiv richtige Rechtsfolge aus der verdeckten Einlage. Unrichtig war demgegenüber (zumindest im Regelfall und wenn es sich bei dem Gesellschafter um einen St-Inländer handelt) die Behandlung als BA oder WK. Im PV kann sich hierdurch auf Ebene des Gesellschafters durchaus eine Doppelbegünstigung ergeben; ebenso s Neumann (in R/H/N, § 8 KStG Rn 1503) mit Hinw, dass aber ggf eine Korrektur nach § 174 Abs 2 AO in Betracht kommen kann; s auch Lehmann (in F/D, § 8 KStG Rn 252). Die Regelung in § 8 Abs 3 S 6 KStG, wonach die Erhöhung der AK der Beteiligung versagt wird, ist nur auf die sog Dreiecksfälle anwendbar (Fälle des S 5); ebenso s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8 KStG Rn 740) und s Rengers (in Brandis/Heuermann, § 8 KStG Rn 186).
Beispiel:
H ist alleiniger Gesellschafter der H-GmbH. Die H-GmbH hat H im Jahr 01 ein mit 10 % verzinsliches Darlehen über 500 000 EUR gewährt. Der marktübliche Zins beträgt nur 5 %. H hat das Darlehen für den Erwerb eines Mietwohngrundstücks verwendet und die an die H-GmbH gezahlten Zinsen in voller Höhe als WK bei den Eink aus V + V abgezogen. Die Anteile an der H-GmbH hält H im PV. Der ESt-Bescheid des H ist bestandskräftig und kann nach den Vorschriften der AO nicht mehr geändert werden.
Lösung:
Die überhöhten Zinsen führen zu einer verdeckten Einlage in die H-GmbH. Der WK-Abzug des H kann aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr versagt werden; es muss also bei dem gewährten WK-Abzug verbleiben. Dennoch liegen nachträgliche AK auf die Beteiligung des H an der H-GmbH vor. Veräußert H zu einem späteren Zeitpunkt die Anteile, sind ihm nachträgliche AK auf die Beteiligung aus der verdeckten Einlage zuzurechnen (25 000 EUR).
Allerdings kann für die zu hohen Zinsen bei der H-GmbH nach § 8 Abs 3 S 4 KStG keine St-Befreiung für die verdeckte Einlage gewährt werden.
Tz. 160
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Eine Gewinnminderung beim Gesellschafter durch einen Vorgang, der eine verdeckte Einlage begründet, muss nicht endgültig sein. Wird die Beteiligung in einem BV gehalten, kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Bil-Berichtigung erfolgen, bei der ein zuvor gebuchter Aufwand über eine erfolgswirksame Nachaktivierung auf dem Beteiligungskto rückgängig gemacht wird; ebenso s Lehmann (in F/D, KStG, § 8 Rn 252) und s Rengers (in Brandis/Heuermann, KStG, § 8 Rn 186). Die verdeckte Einlage hat sich dann im Ergebnis beim Gesellschafter doch nicht einkommensmindernd ausgewirkt. Beim Gesellschafter entsteht nun nämlich (in einem Folgejahr) ein stpfl Gewinn; somit wird die frühere Einkommensminderung beim Gesellschafter wieder rückgängig gemacht. Nach dieser Korrektur liegt beim Gesellschafter keine Einkommensminderung mehr vor. Damit wird nun eine Korrekturmöglichkeit bei der Kö nach § 32a Abs 2 KStG eröffnet; die verdeckte Einlage kann damit nachträglich doch noch st-befreit werden; dazu auch s § 32a KStG Tz 47.
Tz. 161–169
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
vorläufig frei