Ausgewählte Literaturhinweise:
Klähn, Aktuelle Fragen aus der Praxis der Außenprüfung – Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Arzneimittelabgabe von Krankenhausapotheken, StBP 2006, 197.
Tz. 216
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Zum Begriff des Krankenhauses s § 2 Nr 1 Krankenhausfinanzierungsges idF v 10.04.1991 (BGBl I 1991, 887). Danach sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Pers untergebracht und verpflegt werden können. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für § 67 AO (ausdrücklich s Urt des BFH v 18.10.1990, BStBl II 1991, 157) sowie der geänderte AEAO zu § 67.
Unter den Krankenhausbegriff fallen auch Diagnosekliniken, Kurkliniken und Sanatorien (s Vfg der OFD Cottbus v 18.12.1998, BB 1999, 407). Ein Krankenhaus ist nach dem Urt des BFH v 02.03.1989 (BStBl II 1989, 506) auch dann anzunehmen, wenn neben der stationären auch eine ambulante Versorgung von Kranken und Verletzten erbracht wird; dagegen sind Einrichtungen, die nur ambulante Leistungen erbringen, keine Krankenhäuser (zB Röntgeninstitute und Dialyseinstitute – s Urt des BFH v 01.03.1995, BStBl II 1995, 418).
Tz. 217
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
§ 67 AO unterscheidet zwischen Krankenhäusern, die in den Anwendungsbereich der BundespflegesatzVO fallen (Abs 1), und nicht in diesen Anwendungsbereich fallenden Krankenhäusern (Abs 2). In den Anwendungsbereich der BundespflegesatzVO (Neufassung v 26.09.1994, BGBl I 1994, 2750) fallen – mit Ausnahme der in § 1 Abs 2 Nr 1 und 2 der VO genannten Krankenhäuser – alle Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser sind gem § 67 Abs 1 AO ZwB, wenn mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 11, 13, 26 der VO) berechnet werden.
Auch die nicht unter den Anwendungsbereich der BundespflegesatzVO fallenden Krankenhäuser sind gem § 67 Abs 2 AO ZwB, wenn mind 40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Abs 1 berechnet wird.
In § 67 Abs 1 und Abs 2 AO wird darauf abgestellt, ob das Krankenhaus in den Anwendungsbereich "des Krankenhausentgeltgesetzes oder der BundespfleegesatzVO" fällt oder nicht. Diese Änderung ist eine Folgeänderung aufgr der Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems im Krankenhaussektor (DRG-Vergütungssystem); hierzu s BT-Drs 16/2712, 79.
Nicht unter § 67 AO fallen die Apotheken und Zentralwäschereien der Krankenhäuser (s Tz 170 "Krankenhausapotheken"; s Tz 170 "Krankenhauszentralwäschereien"). Zur Annahme dieser Serviceleistungen als unmittelbar gemeinnützige Tätigkeit aufgr der Neuregelung des § 57 Abs 3 AO durch das JStG 2020 vom 21.12.2020, s im Einzelnen Tz 91.
Nach den BFH-Urt v 31.07.2013 (BStBl II 2015, 123) und v 18.10.2017 (BStBl II 2018, 672) gehören die Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausärzte an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus stehen, zum ZwB Krankenhaus iSd § 67 AO. Nach dem AEAO zu § 67 folgt die Fin-Verw dieser Rspr.
Zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung der Arzneimittelabgabe von Krankenhausapotheken, s auch OFD Ffm, Vfg. v 02.03.2015 (DStR 2015, 1054).
Tz. 218
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Folgende "Krankenhausleistungen" stellen wG dar:
- die entgeltliche Überlassung von Telefonen und Fernsehgeräten an Patienten (s FinMin NRW v 09.03.2005, DB 2005, 582 sowie OFD Ffm, Vfg v 20.07.2016, DStR 2016, 1994),
- die entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung an nicht gemeinnützige Krankenhäuser, Kliniken, ärztliche Gemeinschaftspraxen oder an Belegärzte (s FinMin NRW v 09.03.2005, DB 2005, 582). Ebenso ausdrücklich s Urt des BFH v 06.04.2005 (BStBl II 2005, 545) für die (Mit-)Überlassung eines medizinischen Großgerätes und nichtärztlichen medizinisch-technischen Personals an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis,
- die entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung an Chefärzte zur Erbringung von Wahlleistungen gegenüber den Krankenhauspatienten oder zum Betrieb einer ambulanten Praxis im Krankenhaus (ebenfalls s Fin-Min NRW v 09.03.2005, DB 2005, 582).
- Zur Behandlung sog Ergänzungsbelegungen bei Reha-Einrichtungen, Kurkliniken und Sanatorien (zB zeitweise Aufnahme von Urlaubsgästen) zur besseren Kapazitätsauslastung s Vfg der OFD Ffm v 06.07.1998 (DB 1998, 1493).
- aus gemeinnützigen Krankenhäusern in eine GmbH ausgegliederter Laborbetrieb stellt keinen st-begünstigten ZwB iSd §§ 65ff AO dar, wenn die Laborleistungen nicht nur für die Krankenhäuser als ihre Gesellschafter, sondern auch für fremde Dritte erbracht werden (s FG Münster, Urt v 30.05.2011, EFG 2012, 437, Rev eingelegt, Az BFH I R 59/11). Vom BFH wurde mit Urt v 06.02.2013 (DStR 2013, 1427) die Auff der Vorinstanz bestätigt und die Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors vern...