Tz. 359

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Werden Anteile iR einer vorweggenommenen Erbfolge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen, führt dies nicht zu AK (s Tz 75 und s Tz 190). Vielmehr liegt, sofern das wirtsch Eigentum (s § 39 Abs 2 Nr 1 AO) an den Anteilen auf den Nießbrauchsverpflichteten übergegangen ist, ein unentgeltlicher Vorgang vor, so dass die AK des Rechtsvorgängers maßgeblich sind (s Tz 373). Fraglich ist, ob spätere Zahlungen für die Ablösung des Nießbrauchsrechts zu nachträglichen AK führen können. Dies ist uE zu bejahen. GlA s Urt des BFH v 24.01.2012 (BStBl II 2012, 208) und s Urt des FG Ba-Wü v 13.11.2002 (EFG 2003, 307); s Kirschstein (GmbH-StB 2005, 355); s Jäschke (in Lademann, § 17 EStG Rn 367) und s Paus (DStZ 2006, 112, 113). Die Ablösezahlung führt uE zu nachträglichen AK auf die Beteiligung (s hierzu Schr des BMF v 24.07.1998, BStBl I 1998, 914, Rn 57, 59 und s Vfg des Bayerischen LSt v 28.01.2011, BB 2011, 1010). Ebenfalls hierzu s Urt des BFH v 17.11.2004 (BStBl II 2008, 296) und v 24.01.2012 (BStBl II 2012, 308). Zu der Frage, ob diese Zahlungen bei dem Nießbraucher zu einem stpfl Erlös führen, s Tz 190. Beruht die Abstandszahlung auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse, hat dies zur Folge, dass der Empfänger nicht stpfl Einnahmen erzielt und der Leistende nachträgliche AK geltend machen kann. Zu Recht krit hierzu s Paus (DStZ 2006, 112, 114).

Stehen dem Vorbehaltsnießbraucher hingegen alle mit der Beteiligung verbundenen wes Rechte zu, sind die Anteile nach § 39 Abs 2 Nr 1 AO zunächst weiterhin dem Nießbraucher stlich zuzurechnen. Ein unentgeltlicher Erwerb iSd § 17 Abs 2 S 5 EStG liegt in diesem Fall bei dem Nießbrauchsverpflichteten nicht vor (s Urt des BFH v 24.01.2012, BStBl II 2012, 208), so dass die AK des Rechtsvorgängers nicht auf ihn übergehen. Die stliche Zurechnung der Anteile bei dem Nießbrauchsverpflichteten erfolgt erst, wenn der Vorbehaltsnießbraucher auf sein Nießbrauchsrecht verzichtet. Eine in diesem Zusammenhang entrichtete Ablösezahlung führt ggf zu einer entgeltlichen Veräußerung iSd § 17 Abs 1 S 1 EStG, so dass sich AK bei dem Nießbrauchsverpflichteten iHd Ablösezahlung ergeben (s Urt des BFH v 24.01.2012, BStBl II 2012, 308). Hierzu s Bode (FR 2012, 644) und s Heuermann (StBp 2012, 142, 146).

Zum Übergang des wirtsch Eigentums bei der Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs s Tz 190.

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