Tz. 27

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Besitzt die übertragende Kö am stlichen Übertragungsstichtag eigene Anteile, gehen diese nicht auf die übernehmende Pers-Ges über. Die Pers-Ges übernimmt nur die auf sie übergegangenen WG mit dem in der stlichen Schluss-Bil der Übertragerin enthaltenen Wert (s § 4 Abs 1 UmwStG; s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 04.18). Wegen der Behandlung bei der Übertragerin s § 3 UmwStG nF Tz 39.

Der Übernahmegewinn ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen WG nach § 4 Abs 1 UmwStG zu übernehmen sind (nach Abzug der eigenen Anteile), und dem Bw der restlichen der Pers-Ges gehörenden oder ihr nach § 5 UmwStG zuzurechnenden Beteiligung an der übertragenden Kö (s § 4 Abs 4 UmwStG). Durch das Außerachtlassen der eigenen Anteile im übergehenden BV ist er entspr verringert. Der Übernahmegewinn erhöht sich vor In-Kraft-Treten des StSenkG um die gesamte nach § 10 Abs 1 UmwStG aF anzurechnende KSt. Ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 04.20.

Etwas anderes gilt uE, wenn die übertragende Kö während des Zeitraums der stlichen Rückwirkung die eigenen Anteile weiterveräußert. UE ist dieses Veräußerungsgeschäft stlich noch der übertragenden Kö zuzurechnen; auf den Anteilserwerber ist uE § 5 UmwStG oder § 7 UmwStG anzuwenden (s § 5 UmwStG nF Tz 18).

Wie das nachstehende Beispiel zeigt, führen eigene Anteile, die die übertragende Kö hält, für alle an der Übernahmegewinnermittlung beteiligten Gesellschafter und auch für einen unter § 7 UmwStG fallenden Gesellschafter zu einer höheren als ihrer nominellen Beteiligung an den Rücklagen und vor In-Kraft-Treten des StSenkG an der nach § 10 UmwStG aF anzurechnenden KSt.

Beispiel:

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