Tz. 82

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Das Aufsichtsratsmitglied war nach bisherige BFH-Rspr regelmäßig Unternehmer iSd § 2 UStG (Urt des BFH v 27.07.1972, BStBl II 1972, 810 und v 20.08.2009, BStBl II 2010, 88). Im letztgenannten Urt hat der BFH auch entschieden, dass die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank nicht ehrenamtlich iSd § 4 Nr 26 UStG ist. In seiner neueren Rspr (BFH v 27.11.2019, BStBl II 2021, 542) hat der BFH unter Bezugnahme auf EuGH-Rspr entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied nur Unternehmer ist, wenn er ein wirtschaftliches Risiko trägt. Bei einer nicht variablen Festvergütung bestehe dagegen kein Vergütungsrisiko (zur Abgrenzung, s Abschn 2.2 Abs 3a UStAE). Eine unmittelbare Auswirkung auf das Abzugsverbot nach § 10 Nr 4 KStG ergibt sich uE aber nicht.

Ist die USt des Aufsichtsratsmitglieds bei der Kö als VorSt abzb, ist nur die Hälfte des Nettobetrags der Vergütung (ohne USt) gem § 10 Nr 4 KSG hinzuzurechnen (s R 10.3 Abs 2 S 1 KStR 2022). Ist die Kö nicht oder nur anteilig vorst-abzugsberechtigt, ist außerdem die Hälfte der gesamten bzw der den VorSt-Abzug übersteigenden USt hinzuzurechnen. Das gleiche gilt gem R 10.3 Abs 2 S 3 KStR 2022 in den übrigen Fällen, dh außerhalb der Regelbesteuerung mit VorSt-Abzug.

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