Tz. 101

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

 

Beispiel:

Der OT betreibt in der Rechtsform einer Kap-Ges mit Verlust den ÖPNV sowie – ebenfalls mit Verlust – die Hausmüllentsorgung. 100%iger AE ist die Stadt A. Die OG I betreibt – jeweils mit Verlust – ein Schwimmbad und einen Tiergarten, die OG II – mit Gewinn – ein Stromversorgungsunternehmen und die OG III – mit Verlust – ein Messezentrum. AE der OG ist jeweils zu 100 % der OT.

 

Lösung:

Mit dem Betrieb des Schwimmbades und des Tiergartens betreibt die OG I jeweils Dauerverlustgeschäfte iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG. Nach § 15 S 1 Nr 4 S 1 KStG sind § 8 Abs 3 S 2 und § 8 Abs 7 KStG auf diese Dauerverlustgeschäfte nicht anzuwenden. Bei der OG I sind daher iHd Verluste aus diesen Tätigkeiten keine vGA anzunehmen, sondern das entspr negative Organeinkommen ist dem OT zuzurechnen. Auf Ebene der OG erfolgt nach § 15 S 1 Nr 5 S 1 KStG auch keine spartenbezogene Ermittlung des GdE (bei dem Schwimmbad und dem Tiergarten handelt es sich jeweils um eigenständige Sparten iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG).

Die OG II betreibt kein Dauerverlustgeschäft. Das von ihr erzielte Einkommen ist nach den allg Regeln des § 14 KStG dem OT zuzurechnen.

Die OG III übt ebenfalls kein begünstigtes Dauerverlustgeschäft iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG aus. § 15 S 1 Nr 4 S 1 KStG ist bei ihr nicht anzuwenden. IHd Verlustes aus der dauerdefizitären Tätigkeit liegt eine vGA an den OT vor (vorweggenommene Gewinnabführung); das diesem zuzurechnende Organeinkommen ist entspr zu erhöhen.

Auf der Ebene des OT sind auf die zugerechneten Dauerverlustgeschäfte der OG I § 8 Abs 3 S 2 KStG und § 8 Abs 7 KStG anzuwenden, dh die Rechtsfolgen einer vGA (ebenfalls) nicht zu ziehen. Dasselbe gilt für die eigenen Dauerverlustgeschäfte des OT (Hausmüllentsorgung gleich Dauerverlustgeschäft iSd § 8 Abs 7 S 2 2. Hs KStG und ÖPNV gleich Dauerverlustgeschäft iSd § 8 Abs 7 S 2 1. Hs KStG).

Auf der Ebene des OT ist dessen eigenes Einkommen sowie die von den OG I und OG II erzielten Einkommen nach § 8 Abs 9 KStG in Sparten zu gliedern (s Tz 99b). Die Hausmüllentsorgung bildet eine Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 1 KStG. Die Tätigkeit des OT im ÖPNV und die Versorgungstätigkeit der OG II (Stromversorgung) sind nach § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG iVm § 4 Abs 6 S 1 Nr 3 KStG zu einer einheitlichen Sparte zusammenzufassen. Die Tätigkeiten der OG I (Schwimmbad und Tiergarten) bilden jeweils Sparten iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG, die jedoch nicht zusammengefasst werden können. Das von der OG III erzielte Einkommen ist uE nicht in die Spartenrechnung einzubeziehen. Die Beteiligung an dieser Gesellschaft ist einer der Sparten als gewillkürtes BV zuzuordnen (s Tz 99b). IHd Verlustes der OG III liegt eine vGA des OT an die Stadt A vor (mehrstufige vGA; s Urt des BFH v 22.08.2007, BStBl II 2007, 961 und s § 14 KStG Tz 722).

 

Tz. 102

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

vorläufig frei

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