Alexandra Pung, Lukas Gläßer
Tz. 34
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Nach § 18 Abs 4 S 1 UmwStG unterliegt ein Gewinn aus der Auflösung oder Veräußerung des Betriebs der Pers-Ges ausnahmsweise dann der GewSt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang eine Betriebsaufgabe oder Veräußerung erfolgt. Durch Art 11 des JStG 1997 wurde § 18 Abs 4 UmwStG um einen Satz erweitert. Die bisherige Fassung war lückenhaft, da § 18 Abs 4 S 1 UmwStG nur die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs, nicht aber die Veräußerung bzw Aufgabe von Teilbetrieben bzw von MU-Anteilen der GewSt unterwarf.
Nach § 27 Abs 4a UmwStG ist der S 2 des § 18 Abs 4 UmwStG erstmals auf Aufgabe- oder Veräußerungsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.1996 erfolgen.
Die Formulierung des § 27 Abs 4a UmwStG ist insofern missglückt, als sie sich auch auf den S 1 des § 18 Abs 4 UmwStG bezieht. Offensichtlich gemeint ist nur der S 2 des § 18 Abs 4 UmwStG.
§ 27 Abs 4a UmwStG stellt nicht auf den stlichen Übertragungsstichtag oder den zivilrechtlichen Zeitpunkt der Umwandlung, sondern auf den Zeitpunkt des Veräußerungs- oder Aufgabevorgangs ab. Benkert/Menner (in H/B, 2. Aufl, § 18 UmwStG Rn 43) und Wienands (GmbHR 1999, 462, 465) weisen zutr darauf hin, dass damit auch diejenigen stillen Reserven nach § 18 Abs 4 S 2 UmwStG stverstrickt werden, die vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung nicht stverhaftet waren.
Tz. 35
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Die Veräußerung eines Teilbetriebs erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem das wirtsch Eigentum an den wes Grundlagen des Teilbetriebs übergeht. Erfolgt die Veräußerung in mehreren Schritten, ist uE die letzte Veräußerung maßgebend. Entspr gilt für die Aufgabe eines Teilbetriebs. GlA s Widmann (in W/M, § 27 UmwStG Rn 8).
Tz. 36
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Bei der Veräußerung eines MU-Anteils geht das wirtsch Eigentum entweder mit Abschluss des Abtretungsvertrags oder zu einem in dem Abtretungsvertrag bestimmten späteren Zeitpunkt über.
Tz. 37
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde § 18 Abs 4 S 1 UmwStG geändert, mit der Folge, dass auch formwechselnde Umwandlungen von § 18 Abs 4 UmwStG erfasst werden. Nach Ansicht der Fin-Verw handelt es sich hierbei um eine klarstellende Änderung, so dass es einer besonderen Anwendungsregelung nicht bedarf. GlA s Widmann (in W/M, § 27 UmwStG Rz 73) und s Urt des BFH v 11.12.2001 (BStBl II 2004, 474); weiter s Beschl des BFH v 18.09.2008 (BFH/NV 2008, 2057). AA s Benkert/Menner (in H/B, 2. Aufl, § 18 UmwStG Rz 44), die nur Veräußerungen oder gleichgestellte Rechtsakte nach dem 31.12.1998 der GewSt unterwerfen wollen.
Tz. 37a
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Wegen der erstmaligen Anwendung des § 18 Abs 4 S 3 UmwStG idF des UntStFG s § 18 UmwStG nF Tz 79.