Tz. 194

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Zur Sicherstellung der angestrebten Ertrag-St-Belastung im Halb bzw Teil-Eink-Verfahren regelt § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG für Leistungen eines nicht von der KSt befreiten BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (zB Sparkassen), die zu mit GA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG vergleichbaren Einnahmen führen, einen besonderen Einnahmetatbestand für die Träger-Kö. Dazu gehören auch vGA, nicht jedoch Einlagerückzahlungen. Wegen Einzelheiten s § 4 KStG Tz 249 ff.

 

Tz. 195

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Zur Sicherstellung der angestrebten Ertrag-St-Belastung im Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren regelt § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1–3 EStG für den nicht den Rücklagen zugeführten Gewinn und für vGA eines nicht von der KSt befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit einen besonderen Einnahmetatbestand für die Träger-Kö. Einlagenrückzahlungen führen nicht zu solchen Einnahmen. Wegen Einzelheiten s § 4 KStG Tz 270 ff.

§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 3 EStG definiert die Höhe dieses Gewinns für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inl öff-rechtlichen Rundfunkanstalten. Hierzu s § 4 KStG Tz 349.

Nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG gelten die S 1 und 2 entspr bei wirtsch Geschäftsbetrieben der von der KSt befreiten Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen. Wegen Einzelheiten s § 5 KStG Einf Tz 15 ff.

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