Tz. 118
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Der Wert, mit dem das eingebrachte BV in der Gesamthands-Bil der aufnehmenden Pers-Ges einschließlich der positiven und negativen Ergänzungs-Bil sowie der Sonder-Bil der Gesellschafter angesetzt worden ist, wird gem § 24 Abs 3 S 1 UmwStG als Veräußerungspreis für den Einbringenden fingiert. Dies gilt sowohl für die ESt/KSt als auch für die GewSt (iVm § 7 S 1 GewStG). Ein Einbringungsgewinn entsteht daher, wenn und soweit in der Aufnahmebilanz der Pers-Ges gem § 24 Abs 2 S 1 UmwStG (St-Bil und Ergänzungs- und Sonder-Bil) ein höherer Wert enthalten ist, als in der Schluss-Bil des Einbringenden (Schaubild zur Ermittlung des Einbringungsgewinns s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 130).
Tz. 119
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Die Einbringung nach § 24 UmwStG ist die Veräußerung der dort genannten Sachgesamtheiten im Wege eines tauschähnlichen Geschäfts (s Tz 5). Der Veräußerungspreis bestimmt sich spezialges (dh insbes gegenüber § 16 Abs 2 S 1 EStG vorrangig) nur nach § 24 Abs 3 S 1 UmwStG. Danach ist nur der tats Ansatz der Übernehmerin in deren St-Bil maßgebend (eine Überprüfung auf die Richtigkeit des Bewertungsansatzes bei der Veranlagung/Feststellung für den Einbringenden erfolgt nicht). Der Bil-Ansatz bei der Übernehmerin ist für St-Zwecke des Einbringenden ein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (s Urt des FG D‘dorf v 14.03.2008, EFG 2008, 910, nrkr, Az des BFH: VIII R 12/08). Nicht zum Veräußerungspreis gehören die von der Übernehmerin zu aktivierenden Einbringungskosten (dh GrESt auf übernommene Grundstücke oder Anteile an Kap-Ges). Diese entstehen nämlich erst in der Sphäre der Übernehmerin und gehören somit nicht zum Wert des ›eingebrachten BV‹ iSd § 24 Abs 3 S 1 UmwStG.
Tz. 120
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Zu den Einbringungskosten (wie bei der Sacheinlage in eine Kap-Ges) s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 233 ff, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 252. Zur Behandlung der Kosten, die der übernehmenden Gesellschaft zuzuordnen sind, s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 178.
Tz. 121
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Der Bw der eingebrachten WG ergibt sich gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG nach den stlichen Vorschriften der lfd Gewinnermittlung für das eingebrachte BV auf den (ggf rückbezogenen) stlichen Einbringungsstichtag (im Übrigen s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 132). Sind die Bw zum Einbringungsstichtag unzutr ermittelt worden und kann die Schluss-Bil des Einbringenden wegen Bestandskraft der entspr St-Festsetzung oder Gewinnfeststellung des Einbringungsjahrs nicht mehr geändert werden, sind diese (unzutr) Ansätze maßgebend (die Übernehmerin ist auf Grund des Bil-Zusammenhangs verpflichtet, diese unzutr Bw zu übernehmen, s Urt des BFH v 07.06.1988, BStBl II 1988, 886).
Tz. 122
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Zur Frage, ob sich im Fall der Zurückbehaltung unwes WG ein Gewinn ergibt und wie dieser zu ermitteln ist, s § 20 UmwStG (vor SEStEG) Tz 205 f. Zur Besteuerung s Tz 132. Zur Zurückbehaltung von (unstreitigen) Forderungen s Urt des BFH v 14.11.2007, BFH/NV 2008, 385.
Nicht zum Einbringungsgewinn, sondern zum lfd Gewinn des letzten Wj des Einbringenden gehört der Übergangsgewinn aus der ›einbringungsbedingten‹ Umstellung der Gewinnermittlung des Einbringenden von der Einnahmen-Überschussrechnung zum BV-Vergleich (wie im Fall der Sacheinlage in eine Kap-Ges, dazu und zur ratenweisen Versteuerung des Übergangsgewinns s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 241). Der Übergangsgewinn ist nur für die tats eingebrachten WG zu ermitteln. Werden unwes WG zurückbehalten und bleiben diese (Rest-)BV des Einbringenden, ist keine Übergangsermittlung erforderlich (s Urt des BFH v 14.11.2007, BFH/NV 2008, 385).