Tz. 701

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Der pers Anwendungsbereich des § 12 Abs 4 KStG ist auf Kö mit Sitz iSd § 11 AO im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beschr. Dh es betrifft nur Kö britischer Rechtsform (insbes Limited) und keine Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen britischer Rechtsform oder doppelt ansässige Kö schweizerischer Rechtsform. Diese müssen im Inl unbeschr stpfl sein, dh sie müssen ihren Ort der Geschäftsleitung iSd § 10 AO im Inland haben (s auch Kudert/Kahlenberg, FR 2019, 250, 253).

Aufgr des Sachzusammenhangs muss die unbeschr Stpfl im Inl bereits im Zeitpunkt des Brexits vorgelegen haben. Dh auf eine im Zeitpunkt des Brexit beschr stpfl Limited ist § 12 Abs 4 KStG nicht anwendbar, wenn die unbeschr StPflicht erst nach dem Brexit begründet würde.

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