Tz. 217

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

§ 15 AStG geht im Wes auf § 12 des StAnpG 1934 zurück. Diese Regelung geht wiederum auf die §§ 2 und 3 der VO über stliche Erfassung bisher nicht versteuerter Werte und über StAmnestie v 23.08.1931 (StAmnVO) zurück. Im Jahre 1931 war die StAmnVO insbes eine Maßnahme zur Verhinderung der Vermögens- und Devisenflucht, die die Weimarer Republik begleitet von der Erfüllung der Reparationsforderungen und der Wirtschaftskrise stark belastete (s Kuller, "Bürokratie und Verbrechen", 206). Nach der amtl Begr der StAmnVO wurde seinerzeit dt Vermögen in großem Umfang auf ausl Stiftungen übertragen (s Wassermeyer, F/W/B, § 15 AStG Rn 17ff). Das Stiftungsvermögen sollte zurück ins Inl geführt werden. Nebenzweck war die stliche Erfassung von Vermögen, das St-Inländer ausl Stiftungen übertragen hatten, um es dem Zugriff des Staates vorzuenthalten (s Wassermeyer, F/W/B, § 15 AStG Rn 17ff). Das Grundanliegen hat sich seit dem Jahre 1931 kaum verändert: § 15 AStG hat das Ziel, St- und Kap-Flucht zu verhindern (s Vogt, Blümich, § 15 AStG Rn 1; Wassermeyer, F/W/B, § 15 AStG Rn 11).

 

Tz. 218

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nach § 15 AStG wird das Einkommen (bis einschl VZ 2012) bzw die Eink (ab VZ 2013) vd Erscheinungsformen von Stiftungen, die weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inl haben, dem unbeschr stpfl Stifter, andernfalls den unbeschr stpfl Destinatären oder Anfallsberechtigten zugerechnet. Ob die Stiftung im Ausl niedrig besteuert wird, ist unerheblich (glA s Vogt, Blümich, § 15 AStG Rn 2; Wassermeyer, F/W/B, § 15 AStG Rn 16). Dies muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die stliche Erfassung dieser Vermögen im Jahre 1931 eher Nebeneffekt war. Dass die Regelung der StAmnVO im Wes in das StAnpG 1934 und mithin in das AStG (s BT-Drucks VI/2883 Rn 119) übernommen wurde, erklärt, warum eine Niedrigbesteuerung keine Anwendungsvoraussetzung des § 15 AStG ist (s Urt des BFH v 05.11.1991, BStBl II 1993, 388). Daher steht neben dem Ziel, missbräuchlichen St-Gestaltungen entgegenzuwirken, auch das außerstliche Lenkungsziel, einen Vermögensabfluss in ausl Stiftungen unattraktiv zu gestalten und etwaiges Vermögen zurück in das Inl zu überführen. Durch die Einfügung des Abs 6 idF des JStG 2009 wurde § 15 AStG an die zwischenzeitliche Entwicklung der EU und des europäischen Binnenmarktes angepasst (krit s Kraft, AStG, 1. Aufl, § 15 AStG Rn 405; Wassermeyer, F/W/B, § 15 AStG, Rn 27 mwNachw; Vogt, Blümich, § 15 AStG Rn 30ff).

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