Tz. 70

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Dies ist ein Anwendungsfall des § 50c Abs 6 EStG 1999, denn der zunächst nichtanrechnungsberechtigte AE wird mit der Begr der Betriebsstätte anrechnungsberechtigt. In diesem Fall ist für den AE gem § 5 Abs 3 UmwStG ein Übernahmegewinn zu ermitteln, der gem § 4 Abs 5 UmwStG aF um den Sperrbetrag zu erhöhen ist (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 04.26).

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