Tz. 30

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Gegengeschäfte sind Geschäfte, die zur Durchführung der Zweckgeschäfte erforderlich sind, zB bei einer Bezugsgen der Einkauf der Waren (Zweckgeschäft = Verkauf der Waren an die Mitglieder), bei einer Verwertungs-/Absatzgen der Verkauf der Waren (Zweckgeschäft = Einkauf der Waren bei den Mitgliedern), bei einer Nutzungsgen der Kauf von Geräten und Maschinen, die der gemeinschaftlichen Nutzung dienen sollen (s R 5.11 Abs 6 Nr 2 KStR 2015). Die Gegengeschäfte werden idR mit Nichtmitgliedern getätigt. Je nach Art des gen-lichen Geschäftszwecks geht das Zweckgeschäft dem Gegengeschäft oder das Gegengeschäft dem Zweckgeschäft voraus.

Nicht als Gegengeschäft hat es der BFH angesehen, dass eine Waldgen Brennholz und Nutzholz an Nichtmitglieder verkaufte (s Urt des BFH v 28.07.1959, BStBl III 1959, 372).

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