Tz. 111

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Bis einschließlich VZ 2008 fanden sich Regelungen zur Zusammenfassung von BgA nur in den KStR und KStH. Diese Regelungen gingen im Wes auf die Rspr des RFH und des BFH zurück.

Zusammengefasst werden konnten hiernach

  • gleichartige BgA (s R 7 Abs 1 S 1 KStR 2004);
  • nicht gleichartige BgA aufgrund einer engen wechselseitigen technisch-wirtsch Verflechtung von einigem Gewicht (s H 7 "Zusammenfassung von BgA" KStH 2008);
  • BgA iSd § 4 Abs 3 KStG (Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, s H 7 "Zusammenfassung von BgA" KStH 2008)

BgA konnten nicht mit Hoheitsbetrieben zusammengefasst werden. Besondere Regelungen bestanden für die Zusammenfassung von Verpachtungsbetrieben gew Art untereinander und mit anderen BgA (s H 7 "Zusammenfassung von BgA" KStH 2008 und s Tz 139ff).

Dieser stlichen Behandlung fehlte bis VZ 2008 jedoch die ges Grundlage. Ausführlich zu den Voraussetzungen für die Zusammenfassung von BgA (und einer evtl nachträglichen Änderung der erfolgten Zusammenfassung) nach der bis einschl VZ 2008 geltenden Rechtslage s Urt des FG S-H v 15.01.2019 (EFG 2019, 1458).

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