Tz. 509
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Negative Eink, die bei der Ermittlung des GdE nicht ausgeglichen werden, sind nach § 10d Abs 1 S 1 EStG bis zu einem Betrag von 1 Mio EUR (VZ 2020 bis 2023: 10 Mio EUR; s Tz 506) vom GdE des unmittelbar vorangegangenen VZ abzuziehen (Verlustrücktrag). Ist für den unmittelbar vorangegangenen VZ bereits ein St-Bescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren ist (s § 10d Abs 1 S 4 EStG). Ab dem Verlustentstehungszeitraum 2022 wurde die Möglichkeit des Verlustrücktrags auf zwei Jahre ausgeweitet. Dh, soweit ein Ausgleich der negativen Eink im unmittelbar vorangegangenen VZ nicht möglich ist, sind diese vom GdE des zweiten dem VZ vorangegangenen VZ abzuziehen. Eine fehlende Veranlagung für den unmittelbar vorangegangenen oder den zweiten dem VZ vorangegangenen VZ führt grds nicht zu einer Schonung des Verlustabzugspotentials. Dh, wenn für einen VZ keine Veranlagung erfolgt, kann der in diesem VZ berücksichtigungsfähige Verlustabzug – so wie bisher auch – nicht in einem anderen VZ geltend gemacht werden. Für den VZ der Verlustentstehung erfolgt allerdings keine Minderung des auf den Schluss des vorangegangenen VZ festgestellten verbleibenden Verlustvortrags, wenn auf den Verlustrücktrag verzichtet wird (s R 10d Abs 4 EStR).
Tz. 510
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Bis zur Aufhebung des § 10d Abs 1 S 6 EStG iRd Vierten Corona-StHG bestand die Möglichkeit, dass der Stpfl auf Antrag ganz oder tw auf einen Verlustrücktrag verzichtet. Im Antrag war die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben (s § 10d Abs 1 S 6 EStG aF). Die Einf eines Wahlrechts diente in erster Linie der Verw-Vereinfachung, insbes auch im Hinblick auf die damalige Umstellung vom Anrechnungsverfahren auf das Halb-Eink-Verfahren. Aus Gleichbehandlungsgründen wurde das Wahlrecht auch für natürliche Personen übernommen. IdR war es für den Stpfl jedoch günstiger, das Wahlrecht auf Begrenzung des Verlustrücktrags nicht auszuüben.
Zur Vermeidung eines übermäßigen Anstiegs des Verwaltungsaufwands und zur Vereinfachung des StR wurde das gem § 10d Abs 1 S 5 und 6 EStG bestehende Wahlrecht dahingehend eingeschränkt, dass auf die Anwendung des Verlustrücktrags ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 auf Antrag nicht mehr "tw" verzichtet werden kann. Der Stpfl kann sich nur noch insgesamt gegen die Anwendung des Verlustrücktrags – zugunsten des Verlustvortrags (§ 10d Abs 2 EStG) – entscheiden (s BT-Drs 20/1111, 21).
Für das Verlustentstehungsjahr muss die Kö entscheiden, ob sie die negativen Eink ganz zurückträgt. Danach verbleibende negative Eink können vorgetragen werden.
Das Wahlrecht für den Verlustrücktrag gilt gem § 8 Abs 1 KStG auch für Kö. Wird ein Antrag auf Verzicht nicht gestellt, geht die Fin-Verw von Amts wegen von einem Verlustrücktrag aus. Ein Verlustrücktrag ist ausgeschlossen, wenn die negativen Eink, die zurückgetragen werden sollen, bereits in eine bestandskräfte Verlustfeststellung eingeflossen sind (s Beschl des BFH v 17.09.2014, BFH/NV 2015, 225).
Tz. 511
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
IR des Zweiten Corona-StHG v 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) wurde die Höchstbetragsgrenze für den Verlustrücktrag zunächst von 1 Mio EUR auf 5 Mio EUR und iR des Dritten Corona-StHG v 10.03.2021 (BGBl I 2021, 330) dann von 5 Mio EUR auf 10 Mio EUR angehoben (s § 10d Abs 1 S 1 EStG idF des Zweiten bzw Dritten Corona-StHG). Die Regelung gilt gem § 8 Abs 1 KStG auch iR der KSt-Veranlagung. Die Erhöhung des max Verlustrücktrages ist beschr auf Verluste aus den VZ 2020 und 2021 (s § 52 Abs 18b S 1 EStG). Bei abw Wj erstreckt sich Regelung auch auf Verluste, die wirtsch im Jahr 2019 entstanden sind, da gem § 4a Abs 2 Nr 2 EStG der Gewinn als in dem Kj bezogen gilt, in dem das Wj endet. Ab dem VZ 2022 gilt wieder die urspr Obergrenze von 1 Mio EUR (s § 52 Abs 18b S 2 EStG). IR des Vierten Corona-StHG v 19.05.2022 (BGBl I 2020, 1512) wurden die bislang nur für die Verluste der VZ 2020 und 2021 angehobenen Betragsgrenzen auf die VZ 2022 und 2023 ausgedehnt (s § 52 Abs 18b S 2 EStG). Ab dem VZ 2024 werden die angehobenen Betragsgrenzen wieder auf den ursprünglichen Rechtsstand (vor 2020) zurückgeführt (§ 52 Abs 18b S 3 EStG).
Tz. 512
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Flankierend zu der Erhöhung der Obergrenze für den Verlustrücktrag in den VZ 2020 und 2021, wurde die Möglichkeit geschaffen, einen (pauschalen) vorläufigen Verlustrücktrag im Vorauszahlungsverfahren geltend zu machen (s § 110 EStG). Die pers Anwendbarkeit erstreckt sich über § 31 Abs 1 S 1 KStG auch auf die KSt (s Weiss, DB 2020, 1531, 1535). Um die Anhebung der Höchstbetragsgrenzen nach § 10d Abs 1 S 1 EStG für den Verlustrücktrag möglichst zeitnah in Anspruch nehmen zu können, sieht § 110 Abs 1 S 1 EStG vor, dass die Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf (formlosen) Antrag iH des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 nachträglich herabgesetzt werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 EUR herabgesetzt wurden. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 gem § 1...