Tz. 1222
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Bei einer GbR steht die Geschäftsführung nach § 709 Abs 1 BGB den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Abw Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind allerdings möglich, es handelt sich also um dispositives Recht.
Für eine OHG ist die Geschäftsführung in den §§ 114 bis 116 HGB geregelt. Zur Geschäftsführung sind danach auch hier grds alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, sofern im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung nicht abw geregelt ist. Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen nach § 115 Abs 1 HGB allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben. Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die GF nur zusammen handeln können (s § 115 Abs 2 HGB).
Für eine KG gelten die Vorschriften für die OHG entspr, jedoch sind Kdst von der Geschäftsführung ausgeschlossen (s § 164 HGB). Demnach nehmen bei einer KG idR der oder die Kpl die Geschäftsführung wahr.
Tz. 1223
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Bei einer GmbH besteht die Besonderheit, dass diese selbst nicht in der Lage ist, die Geschäftsführung wahrzunehmen, weil es dazu einer handlungsfähigen natürlichen Pers bedarf. Allerdings muss die GmbH einen GF als ges Vertreter haben und dieser kann nur eine natürliche Pers sein (s § 6 Abs 2 GmbHG). Dieser GF der GmbH kann dann für die beteiligte GmbH die Geschäftsführung der Pers-Ges wahrnehmen.
Tz. 1224
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Für die Wahrnehmung der Geschäftsführung steht der Kö eine angemessene Entschädigung zu. In manchen Fällen erfolgt die Entschädigung alternativ durch eine entspr höhere Quote an der Gewinnverteilung. Diese Fälle sind in Bezug auf ihre Üblichkeit und Angemessenheit besonders sensibel. Sofern in diesen Fällen die über der üblichen Gewinnverteilung liegende Vergütung für die Geschäftsführung dauerhaft nicht die tats Aufwendungen der Kö deckt, müssten Gründe dargelegt werden, warum diese Art der Vergütung zum einen überhaupt gewählt und zum anderen nicht frühzeitig eine Anpassung der Vergütungsregelung angestrebt wurde.
Tz. 1225
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
IdR wird als Entschädigung für die Geschäftsführung jedoch eine feste Vergütung vereinbart, die sich an den tats entstehenden Aufwendungen bei der Kö für den GF orientiert und eine Sondervergütung iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG darstellt. Insoweit müsste uU geprüft werden, ob diese feste Vergütung mindestens die tats Aufwendungen für die Geschäftsführung abdeckt.
Tz. 1226
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Für die Frage der Angemessenheit der GF-Bezüge bei der geschäftsführenden Kö gelten die allg Grundsätze; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 383ff. Erschöpft sich der Tätigkeitsbereich der Kö in der Geschäftsführung, so wird sich die angemessene Entschädigung an den Aufwendungen orientieren, die der GmbH für den eigenen GF entstehen.
Tz. 1227
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Erhält der GF sein Gehalt von der Kö und ersetzt die Pers-Ges der Kö das Gehalt (einschl evtl Nebenleistungen), so stellt die Vergütung der Pers-Ges für die Geschäftsführung bei der Kö eine Sondervergütung iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG dar. Die (angemessene) Gehaltszahlung der Kö an den GF stellt bei der Kö eine Sonder-BA dar, die iRd gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink zu berücksichtigen ist. Beim GF/MU stellt die Gehaltszahlung der Kö wiederum eine Sondervergütung iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG dar, soweit dies auf die Geschäftsführung der Pers-Ges entfällt. Wird die Vergütung direkt von der Pers-Ges an den GF gezahlt, sind der (formal geschäftsführenden) Kö weder Sondervergütungen noch Sonder-BA zuzurechnen. Die Annahme einer Sondervergütung beim GF/MU bleibt unverändert. Im Übrigen s Tz 1230.
Wird die GF-Vergütung, die die Kpl-GmbH von der KG erhält, bei der Kpl-GmbH thesauriert, sind die GF-Vergütungen in Anwendung von § 15 Abs 1 Nr 2 EStG dennoch den Kdst zuzurechnen; der BFH kommt dabei dann im Ergebnis zu einer verdeckten Einlage der Kdst in die Kpl-GmbH; dazu s Urt des BFH v 28.05.2020 (BStBl II 2020, 641) und s Tz 1216.
Tz. 1228
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Sind die Gehaltsaufwendungen der geschäftsführenden Kö für ihren GF (erheblich) höher als die erhaltene Entschädigung von der Pers-Ges, ohne dass diese durch entspr zusätzliche Tätigkeiten in der Kpl-GmbH (zB für deren eigenen Geschäftsbetrieb) begründet sind, so handelt es sich um einen Vermögensnachteil bei der Kö, der zur Annahme einer vGA führen kann, wenn durch diese Maßnahme bei der Kö auch eine Gewinnminderung eintritt und diese im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
a) |
Das GF-Gehalt ist angemessen und die Erstattung durch die Pers-Ges ist zu niedrig. |
b) |
Die Erstattung durch die Pers-Ges ist angemessen und das GF-Gehalt der Kö ist unangemessen hoch. |
7.2.3.2.1 Erstattung ist unangemessen niedrig
Tz. 1229
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Die zu niedrige Erstattung von de...