7.2.4.1 Übersicht
Tz. 1250
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Ausgangsfall:
Bestehen Leistungsbeziehungen zwischen der Pers-Ges und ihren MU, sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:
- Die Pers-Ges veräußert ein WG zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis an den MU, der zugleich AE der Kö oder eine dem AE nahe stehende Pers ist (s Tz 1251).
- Die Pers-Ges erbringt eine sonstige Leistung an den MU, der zugleich AE der Kö oder eine dem AE nahe stehende Persn ist, und erhält dafür ein unangemessen niedriges Entgelt (s Tz 1252).
- Ein MU, der zugleich AE der Kö oder eine diesem AE nahe stehende Pers ist, veräußert ein WG zu einem unangemessen hohen Kaufpreis an die Pers-Ges (s Tz 1253).
- Ein MU, der zugleich AE der Kö oder eine diesem AE nahe stehende Pers ist, erbringt eine sonstige Leistung an die Pers-Ges und erhält dafür ein unangemessen hohes Entgelt (s Tz 1254).
7.2.4.2 Personengesellschaft veräußert Wirtschaftsgut an Mitunternehmer/Anteilseigner
Tz. 1251
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Veräußert die Pers-Ges ein einzelnes WG zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis an den MU, der zugleich AE der Kö oder eine dem AE nahe stehende Pers ist, ist der Vorgang aufzuteilen. Ein entgeltlicher Veräußerungsvorgang liegt nur iHd angemessenen Teils vor und iHd unangemessenen Teils wird eine Entnahme des MU angenommen.
Bei der Ermittlung des VG wird dem (unangemessen niedrigen) Veräußerungserlös nur der anteilige Bw ggü gestellt. Der verbleibende Bw wird der Entnahme zugeordnet, die grds nach § 6 Abs 1 Nr 4 EStG zu bewerten ist. UU sind die Voraussetzungen für eine Bw-Fortführung nach § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 EStG zu prüfen. Zur EStlichen Streitfrage der Anwendung der strengen oder der modifizierten Trennungstheorie in diesem Zusammenhang s Tz 1246.
Eine im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögens- und Gewinnminderung tritt dadurch bei der beteiligten Kö nicht ein, sodass die vGA-Grundsätze nicht zum Tragen kommen. Dies gilt zumindest dann, wenn keine stillen Reserven, die bisher der Kö (anteilig) zuzuordnen waren, nach der Übertragung auf einen anderen MU übergehen, der an der Kö beteiligt ist (oder auf eine beteiligte nahe stehende Pers zu einem solchen AE). Zu denkbaren Bewertungsdifferenzen bei Waren s Tz 1246.
7.2.4.3 Personengesellschaft erbringt sonstige Leistung an Mitunternehmer/Anteilseigner
Tz. 1252
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Erbringt eine Pers-Ges eine nicht einlagefähige Leistung an den MU, der zugleich AE der Kö oder eine dem AE nahe stehende Pers ist, und erhält sie dafür ein unangemessen niedriges Entgelt, verringert sich iHd unangemessenen Teils des Leistungsentgelts der Restgewinn der Pers-Ges und damit ein eventueller Gewinnanteil der beteiligten Kö. Eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis ist für diese Einkommensminderung bei der Kö anzunehmen, soweit der Gewinnanteil der Kö durch das unangemessene Leistungsentgelt gemindert wird. Für die Höhe einer vGA kommt es dabei maßgeblich auf die Beteiligungsquote der Kö an. Zu einer vGA kann es dann nicht kommen, wenn die Kö – wie dies bei der üblichen Ausgestaltung einer GmbH & Co KG der Fall ist – nicht vermögensmäßig an der Pers-Ges beteiligt ist (und somit auch keinen Anspruch auf eine Beteiligung am sog Restgewinn hat).
Beispiel:
An der Y-GmbH & Co KG (KG) sind die Y-GmbH als Kpl und mit einer Vermögensbeteiligung von 80 % sowie die natürliche Pers B mit 20 % als Kdst beteiligt (s Schaubild). Es wurde eine angemessene Gewinnverteilung von 80 % für die Y-GmbH und 20 % für B vereinbart. B ist zugleich alleiniger AE und Ges-GF der Y-GmbH. Die Anteile an der Y-GmbH sind Sonder-BV des B bei der KG.
Die KG gewährt B ein Darlehen für private Zwecke iHv 2 000 000 EUR und erhält dafür von B Zinsen iHv 20 000 EUR jährlich (angemessen wären 50 000 EUR).
Die KG erzielt im Wj 02 nach Abzug einer angemessenen Geschäftsführungsvergütung für die Y-GmbH von 120 000 EUR einen Gewinn iHv 100 000 EUR.
Lösung:
Die Zinszahlungen von B sind um 30 000 EUR jährlich zu niedrig. Dadurch verringert sich der zur Verteilung kommende Gewinn der KG um 30 000 EUR.
Die bisherige Gewinnverteilung stellt sich wie folgt dar:
|
KG |
Y-GmbH |
B |
Sondervergütung Geschäftsführung (Y-GmbH) |
120 000 EUR |
120 000 EUR |
|
(Rest-)Gewinn der KG |
100 000 EUR |
80 000 EUR |
20 000 EUR |
Summe |
220 000 EUR |
200 000 EUR |
20 000 EUR |
Bei zutr Behandlung hätte sich folgende Gewinnverteilung ergeben:
|
KG |
Y-GmbH |
B |
Sondervergütung Geschäftsführung (Y-GmbH) |
120 000 EUR |
120 000 EUR |
|
(Rest-)Gewinn der KG |
130 000 EUR |
104 000 EUR |
26 000 EUR |
Summe |
250 000 EUR |
224 000 EUR |
26 000 EUR |
Bei der Y-GmbH hätten sich bei zutr Behandlung isoliert betrachtet um 24 000 EUR (= 80 % von 30 000 EUR) höhere Gewinne ergeben. Diese Gewinnminderung ist im Gesellschaftsverhältnis des B zur Y-GmbH veranlasst. IRd gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink bei der KG ist deshalb für die Y-GmbH eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG iHv 24 000 EUR anzusetzen. In gleicher Höhe verringert sich der Gewinnanteil des B.
Da die Anteile des B an der Y-GmbH zu dessen Sonder-BV bei der KG gehören, ist die dem B zugeflossene vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG iVm § 20 Abs 8 EStG iRd gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink der KG zusätzlich zu erfassen. Es erg...