Tz. 31
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Hilfsgeschäfte sind Geschäfte, die zur Abwicklung der Zweckgeschäfte und der Gegengeschäfte notwendig sind und die der Geschäftsbetrieb der Gen mit sich bringt (s R 5.11 Abs 6 Nr 3 KStR 2015).
Als Hilfsgeschäfte hat der BFH angesehen
- im Urt des BFH v 10.02.1953 (BStBl III 1953, 81) bei einer Winzergen den Zukauf und den Zusatz von Deckwein zur Farbverbesserung des aus Mitgliedertrauben gewonnenen Rotweins, wenn der Zusatz in geringen Mengen ausnahmsweise erfolgt und zur Erreichung der Verkäuflichkeit des von den Mitgliedern erzeugten Weines, also zur Verwirklichung des eigentlichen Gen-Zweckes, unumgänglich ist. Zum Zukauf fremder Weine, Traubenmostes oder Trauben iRs Weinerzeugungsprozesses s R 5.13 Abs 1 Nr 4 KStR 2015.
- im Urt des BFH v 14.10.1970 (BStBl II 1971, 116) die Veräußerung eines für die Zwecke der Gen nicht mehr benötigten WG (Betriebsgrundstück), wenn der Erlös zur Finanzierung neuer Betriebsanlagen verwendet wird. Eine derartige Umschichtung des Anlagevermögens widerspricht nicht dem Wesen einer Gen (s H 5.11 "Hilfsgeschäft" KStH 2015). Nach der Rspr (s Urt des BFH v 11.06.1980, BStBl II 1980, 577) ist es nicht ausgeschlossen, aus der späteren Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines WG darauf zu schließen, ob es sich bei der Veräußerung um ein Hilfsgeschäft oder ein Nebengeschäft handelte. Zur Veräußerung von WG mit dem Ziel, den Gewinn an die Genossen auszuschütten, s Tz 34.
Tz. 32
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Als Hilfsgeschäft sieht die Fin-Verw den Zukauf von Tafelwein zur obligatorischen Destillation nach Art 41 der VO (EWG) Nr 337/79 des Rates vom 05.02.1979 (aufgehoben und ersetzt durch die VO – EWG – Nr 822/87 des Rates vom 16.03.1987) über die gemeinsame Marktorganisation für Wein an (s Schr des BMF v 10.05.1985, DB 1985, 1212). Nicht als Hilfsgeschäft angesehen werden dagegen Zukäufe von Trauben, Traubenmaische, Most oder Wein, die dazu dienen, die durch Frostschäden bei Mitgliedern entstandenen Ausfälle der Traubenernte zu überbrücken und den alten Kundenstamm zu erhalten (s Vfg der OFD Karlsruhe v 30.06.1980, KSt-Kartei BW, § 5 Abs 1 Nr 14 KStG Fach 3 Nr 7). Derartige Geschäfte sind daher st-schädlich.
Die Fin-Verw hat wie Hilfsgeschäfte auch beurteilt die Gewährung von verlorenen Zuschüssen oder zinslosen Darlehen durch Molkereigen an die Milchlieferanten zur Beschaffung von Milchkühlanlagen (s Erl des Fin-Min Nds v 29.11.1977, DB 1977, 2353) bzw an Milchfuhrunternehmer zur Beschaffung von Milchtankanlagen (s Erl des Fin-Min Nds v 07.09.1966, DB 1966, 1454), sofern die Beschaffung der genannten Anlagen bei der Gen selbst zu den Hilfsgeschäften rechnen würde.
Die Vermietung von Wohnräumen an Betriebsangehörige ist ein Hilfsgeschäft, wenn die Vermietung aus betrieblichen Gründen (im eigenen betrieblichen Interesse der Gen) erfolgt (s R 5.11 Abs 6 Nr 3 KStR 2015). Zu Billigkeitsregelungen im Falle einer vorübergehenden Vermietung an Nicht-Betriebsangehörige s Erl des Fin-Min Nds v 12.09.1966 (DB 1966, 1454).