Alexandra Pung, Torsten Werner
7.3.2.1 Regelbewertung mit dem gemeinen Wert
Tz. 127
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Wie bei einem echten Formwechsel erfolgt auch bei dem fiktiven Formwechsel nach § 1a Abs 4 S 2 KStG der Ansatz der übergehenden WG bei der optierenden Gesellschaft nach § 3 Abs 1 UmwStG grds mit dem gW. Dh grds erfolgt die Aufdeckung aller stillen Reserven und ein dadurch entstehender Übertragungsgewinn ist kst- und gewst-stpfl. Wegen Einzelheiten s § 3 UmwStG Tz 27ff. Ggf kann der Ansatz von gW sinnvoll sein (zB zur Nutzung von sonst untergehenden Verlustvorträgen).
Tz. 128
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Auf den stlichen Übertragungsstichtag (s Tz 137) hat die optierende Gesellschaft eine stliche Übertragungs-Bil zu erstellen (s § 9 S 2 UmwStG). Ebenfalls hierzu s Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 365).
7.3.2.2 Antrag auf Bewertung unterhalb des gemeinen Werts
Tz. 129
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Als Ausnahme von der Regelbewertung zum gW und auf Antrag als materiell-rechtliche Voraussetzung für eine Minderbewertung kommt der Ansatz von Bw oder Zwischenwerten bei der optierenden Gesellschaft in Betracht (s § 3 Abs 2 UmwStG). Wegen Einzelheiten zum Bw- bzw Zwischenwertansatz s § 3 UmwStG Tz 50ff.
Tz. 130
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Der Antrag auf Bw- oder Zwischenwertansatz ist von der übertragenden Gesellschaft zu stellen (s § 3 UmwStG Tz 64). Der Antrag auf Bw-/Zwischenwertansatz ist ein von dem Rückoptionsantrag (s Tz 121ff) getrennter Antrag und somit auch gesondert zu stellen. Beide Anträge sind von der optierenden Gesellschaft zu stellen.
Er ist innerhalb der Ausschlussfrist des § 3 Abs 2 S 2 UmwStG zu stellen (s § 3 UmwStG Tz 64).
Tz. 131
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Auf den stlichen Übertragungsstichtag (s Tz 137) hat die optierende Gesellschaft eine stliche Übertragungs--Bil zu erstellen (s § 9 S 2 UmwStG).
7.3.2.3 Einschränkungen des Bewertungswahlrechts
Tz. 132
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die optierende Gesellschaft hat die ges vorgeschriebenen Einschränkungen für einen Bw-/Zwischenwertansatz zu beachten, wenn und soweit
- nicht sichergestellt ist, dass das eingebrachte BV auch BV der übernehmenden Pers-Ges wird und später der Besteuerung mit ESt oder KSt unterliegt (s § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG),
- das inl Besteuerungsrecht für den VG aus dem eingebrachten BV ausgeschlossen oder beschr wird (s § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG) oder
- sonstige Gegenleistungen gewährt werden, die nicht in Gesellschaftsrechten bestehen (s § 3 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG).
Wegen Einzelheiten zu den oa Voraussetzungen s § 3 UmwStG Tz 74ff. Ebenfalls hierzu s Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 365).