Tz. 116
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
BgA können zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tats Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtsch Verflechtung von einigem Gewicht besteht, s § 4 Abs 6 S 1 Nr 2 KStG.
7.3.3.1 Begriff der "engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung"
Tz. 117
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Der Begriff der "engen wechselseitigen technisch-wirtsch Verflechtung von einigem Gewicht" hat sich aus einer mehrstufigen Rspr des BFH entwickelt, in der die Voraussetzungen für das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals mehrfach verschärft bzw wieder aufgeweicht wurden. Zur Rechtsentwicklung s Urt des BFH v 28.02.1956 (BStBl III 1956, 133); v 20.03.1956 (BStBl III 1956, 166); v 06.08.1962 (BStBl III 1962, 450); v 22.04.1964 (HFR 1964, 349); und v 08.02.1966 (BStBl III 1966, 287).
Der Große Senat des BFH hat schließlich die Voraussetzungen für die Zusammenfassung nicht gleichartiger BgA im Beschl v 16.01.1967 (BStBl III 1967, 240) festgelegt und den heute noch gebräuchlichen Begriff der "engen wechselseitigen technisch-wirtsch Verflechtung" geprägt. Voraussetzung hierfür ist eine sachliche Beziehung der jeweiligen Betätigungen iS eines inneren wirtsch Zusammenhangs, der nach den Anschauungen des Verkehrs die Zusammenfassung zu einer wirtsch Einheit rechtfertigt (s Urt des BFH v 16.12.2020, BStBl II 2021, 872, mwNachw).
Die technische Verflechtung muss uE auf Dauer ausgelegt sein. Es reicht nicht aus, wenn die technische Verflechtung beliebig und ohne größeren Aufwand wieder getrennt oder sogar abwechselnd zwischen vd Einrichtungen hergestellt werden kann. Zu einem Bsp hierzu s Tz 124.
Tz. 118–120
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vorläufig frei
7.3.3.2 Verflechtung "von einigem Gewicht"
Tz. 121
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Allerdings reicht nicht jede noch so kleine technisch-wirtsch Verflechtung zur Anerkennung der Zusammenfassung verschiedenartiger BgA aus. Die enge wechselseitige technisch-wirtsch Verflechtung muss vielmehr so gewichtig sein, dass nach der Anschauung des Verkehrs die Zusammenfassung zu einer wirtsch Einheit gerechtfertigt ist (s Urt des BFH v 19.05.1967, BStBl III 1967, 510). Hierzu s Tz 125.
7.3.3.3 Fälle einer engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung:
Tz. 122
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Eine enge wechselseitige technisch-wirtsch Verflechtung hat der BFH zB in folgenden Fällen angenommen:
- Der Überdruck in einem Heizkraftwerk wird durch Erwärmung des Wassers in einem Badebetrieb ausgeglichen (s Beschl des BFH v 16.01.1967, BStBl III 1967, 240).
- Ein Wasserturm dient dem doppelten Zweck, das aus der Quellfassung kommende Wasser einerseits auf den für den Betrieb eines Bades benötigten Mindestdruck zu bringen und andererseits das für den Kessel des Fernwärmewerks benötigte Wasser mit dem erforderlichen gleichmäßigen Niederdruck zu liefern (s Urt des BFH v 19.05.1967, BStBl III 1967, 510).
- Der in einem Badebetrieb erzeugte Überschussdampf wird automatisch in das Fernwärmeversorgungsnetz der Stadtwerke weiter gegeben (s Urt des BFH v 19.05.1967, BStBl III 1967, 510).
- Bestimmte Quellfassungen und Brunnenanlagen eines Wasserwerks werden lediglich zur Deckung des hohen Wasserbedarfs eines Bäderbetriebs aufrecht erhalten (s Urt des BFH v 19.05.1967, BStBl III 1967, 510).
- Personalaustausch zwischen den Verkehrsbetrieben und den Bäderbetrieben; Verwendung des überzähligen Winterdienstpersonals der Verkehrsbetriebe während der Sommermonate in dem Bäderbetrieb (s Urt des BFH v 19.05.1967, BStBl III 1967, 510).
- Ein Blockheizkraftwerk (BHKW) dient dazu, das Bad mit Wärme zu versorgen und in Spitzenzeiten elektrische Energie für die Stadtwerke zu erzeugen (s Urt des BFH v 04.12.1991, BStBl II 1992, 432). Hierzu s ebenso Tz 124ff.
Die Voraussetzungen einer engen wechselseitigen technisch-wirtsch Verflechtung kann man nach den von der Rspr entwickelten Grundsätzen somit ua dann als gegeben ansehen, wenn anlässlich des bestimmungsgemäßen Wirtschaftens eines Betriebs sich gleichzeitig Vorteile für den anderen Betrieb ergeben, die sich nicht allein auf einer Verknüpfung aufgr einer subjektiven Willensentscheidung begründen, sondern zwangsläufig, zB aufgr chemischer bzw physikalischer Vorgänge entstehen, zB "Abfallprodukte" in Gestalt von Wärme, elektrischer Energie oder Dampf, die in dem anderen Betrieb verwertet werden können.
Tz. 123
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Nach dem Urt des FG S-H v 15.01.2019 (EFG 2019, 1458) liegt eine enge wechselseitige technisch-wirtsch Verflechtung auch vor zwischen einem BgA Müllverbrennung und dem BgA Energieerzeugung, der die Energie aus der Müllverbrennung gewinnt.
Tz. 123a
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Nach der (uE zu weit gehenden) Rspr des Hess FG (s Urt v 14.09.2017, EFG 2018, 473) liegt eine technisch-wirtsch Verbindung iSd § 4 Abs 6 S 2 KStG auch dann vor, wenn eine jur Pers d öff Rechts Veranstaltungsgebäude (Stadthallen oä) durch Vermietung an ständig wechselnde Nutzer selbst vermarktet und den an den einzelnen Veranstaltungsorten befindlichen Gastronomiebereich langfristig an einen Betreiber verpachtet; das FG begründet dies damit, dass die langfristige Verpachtung des Gastronomiebereichs Bestandteil des einheitl...